Häufig gestellte Fragen - FAQs



Sind diese Personengruppen förderfähig? 

Welche Nachweise muss oder darf ich als Berater/in für das zu versteuernde Jahreseinkommen akzeptieren? 

Sind diese Angebote förderfähig? 

Weitere Fragen der Beratungsstellen zum Verfahren?





Sind diese Personengruppen förderfähig?


AU-PAIRS

Au-pairs können keinen Prämiengutschein erhalten, da es sich bei deren Tätigkeit nicht um eine Erwerbstätigkeit im engeren Sinne handelt. Sie unterliegen in Deutschland weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Auch der Weiterbildungszweck zur dauerhaften Sicherung der Beschäftigung im Rahmen der Richtlinie ist wegen der Aufenthaltsbegrenzung nicht gegeben.


Im AUSLAND Erwerbstätige

Wenn Personen, die im Ausland tätig sind, ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können sie einen Prämiengutschein erhalten. Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat und in Deutschland arbeitet, ist ebenfalls förderfähig.


Mitarbeiter/innen einer anerkannten BERATUNGSSTELLE

Ja. Allerdings muss die Prämienberatung in einer anderen als der eigenen Stelle stattfinden.


Erwerbstätige mit Wohnsitz in anderen BUNDESLÄNDERN

Auf die Leistungen der Bildungsprämie sollen möglichst viele Menschen bequem zugreifen können. Interessenten in grenznahen Regionen können die Beratungsleistung auch dann an ihrem Arbeitsort in Anspruch nehmen, wenn dieser in einem anderen Bundesland angesiedelt ist. Durch die Überprüfung und ggf. Nachsteuerung der Beratungskontingente wird die Ausstattung der Beratungsstellen an den realen Bedarf angepasst.


Mütter oder Väter in ELTERNZEIT bzw. sog. Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrer

Sofern sich die Mütter oder Väter zu Beginn der Elternzeit in ungekündigter Stellung befanden, sind sie prämiengutscheinberechtigt.

Berufsrückkehrer/innen sind Frauen und Männer, die ihren Berufsweg wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern unter 15 Jahren oder wegen der Pflege eines Angehörigen für mindestens ein Jahr unterbrochen haben. Sie sind berechtigt, wenn der Wegfall des Unterbrechungsgrundes mehr als ein Jahr zurückliegt oder die zuständige Arbeitsagentur eine Weiterbildungsförderung abgelehnt hat.


KURZARBEITER/INNEN, die über die Agentur für Arbeit Aufstockung erhalten

Für diese Personengruppe hat die Arbeitsagentur (BA) bereits Vorsorge getroffen: Kurzarbeiter können an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, die von der BA gefördert werden. Nach Informationen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird dies aus ESF-Mitteln finanziert. Demzufolge ist doppelte Vorsicht geboten: Es kann keine Förderung erfolgen.


Personen in ÖFFENTLICH GEFÖRDERTEN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSEN

Nein. Öffentlich geförderte Beschäftigungsverhältnisse zielen auf die Vermittlung arbeitsloser Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer; dazu gehören Arbeitsgelegenheiten (AGH), die sog. Ein-Euro-Jobs sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).


Erwerbstätige in PFLEGEZEIT

Ja.


Bezahlte PRAKTIKANT/INNEN im Sinne von Erwerbstätigen

Dabei ist der Erwerbsstatus der Praktikant/innen genau zu beachten:

Wenn es sich um eingeschriebene Studierende handelt, die vor, während oder nach ihrem Studium ein Praktikum absolvieren, weil dies in der Studienordnung vorgesehen ist, so sind sie NICHT förderfähig. Diejenigen, die nach Ihrem Studium ein Praktikum absolvieren, um Wartezeiten zu überbrücken oder um den Berufseinstieg zu optimieren, können hingegen Prämiengutscheine erhalten, wenn das angegebene zu versteuernde Jahreseinkommen nicht überschritten wird.


REFERENDAR/INNEN

Referendar/innen befinden sich noch in der Ausbildung. Sie können daher keinen Prämiengutschein erhalten.


Menschen im RUHESTAND

Frage einer Beratungsstelle: "Können ,Rentner auf Zeit' einen Prämiengutschein erhalten?" Beispiele: Es gibt Sonderfälle, in denen Angestellte, teilweise bereits mit 40 Jahren, in Rente auf Abruf gestellt werden. Sie beziehen also Rente, können aber bei Bedarf wieder aktiviert werden. In einem weiteren Fall ist eine Person aus gesundheitlichen Gründen ,Rentner auf Zeit'; wenn der Krankheitsgrund wegfällt, ist die Person wieder erwerbstätig.
Wenn der ,primäre Erwerbsstatus' einer Kundin oder eines Kunden ,Rentnerin' bzw. ,Rentner' ist, kann die Person nicht gefördert werden.


Sind SCHÜLERINNEN BZW. SCHÜLER UND STUDIERENDE förderfähig, z.B. mit Nebenbeschäftigung oder als sogenannte Werksstudenten?

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende können keinen Prämiengutschein erhalten. Dies gilt auch im Praktikum, denn Praktika neben Studium oder Schule dienen der beruflichen Orientierung. Die primäre Beschäftigung dieser Personen ist jedoch Schule oder Studium.


Erwerbstätige in UMSCHULUNG

Als Erwerbstätige sind sie prämienberechtigt, sofern der Prämiengutschein nicht für die bereits begonnene Umschulung genutzt werden soll. Das Weiterbildungsziel ist hier besonders sorgfältig zu prüfen.

Können Beschäftige aus einer AUFFANG- oder BESCHÄFTIGUNGSGESELLSCHAFT einen Prämiengutschein erhalten?  
 
"Es ist zu unterscheiden, um welche Form einer Auffang- bzw. Beschäftigungsgesellschaft es sich handelt. Prämiengutscheine können ausgestellt werden, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die zur Sanierung eines (z. B. finanziell angeschlagenen) Unternehmens gegründet wurde. Gesellschafter sind dann in der Regel die Gläubiger. Rein rechtlich ist diese (Auffang)gesellschaft vom Unternehmen getrennt, führt Gewinne aber in das Unternehmen ab.
Kein Prämiengutschein kann ausgestellt werden, wenn es sich um (Beschäftigungs-)Gesellschaften handelt. Diese sind in der Regel betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten, die von externen Dienstleistern betrieben werden. Meistens sind das Bildungsträger, deren Ziel es ist, die Beschäftigten zu qualifizieren und weiterzuvermitteln. In diesem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit einen Teil des Gehaltes in Form von strukturiertem Kurzarbeitergeld. Der Rest wird vom Arbeitgeber gezahlt.   

Sind Bezieher von GRÜNDUNGSZUSCHUSS förderfähig?    

Existenzgründerinnen und Existenzgründer sind auch dann förderfähig, wenn sie den sog. Gründungszuschuss erhalten, da sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben und die Leistungen der Agentur für Arbeit i.d.R. lediglich die Lebensunterhaltskosten und soziale Absicherung in der Gründungsphase umfassen.


Arbeitnehmer/innen in einer WERKSTATT FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Können Arbeitnehmer/innen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen einen Prämiengutschein erhalten oder gelten sie als Mitarbeiter/innen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen, welche keinen Prämiengutschein erhalten?

Mitarbeiter/innen einer Behindertenwerkstatt können einen Prämiengutschein erhalten. Sie gelten nicht als Mitarbeiter/innen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen.
Öffentlich geförderte Beschäftigungsverhältnisse zielen auf die Vermittlung arbeitsloser Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer; dazu gehören Arbeitsgelegenheiten (AGH), die sog. Ein-Euro-Jobs sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).




Welche Nachweise muss oder darf ich als Berater/in für das zu versteuernde Jahreseinkommen akzeptieren?

Einkommenssteuerbescheid aus den Jahren 2008 oder 2007

Optimal ist der aktuelle Einkommenssteuerbescheid. Einkommenssteuerbescheide aus den beiden zurückliegenden Jahren können akzeptiert werden: Eine zusätzliche Prüfung durch die Berater/innen ist nicht notwendig, da das zu versteuernde Einkommen genannt wird.

Einkommenssteuerbescheide, die sich auf die Zeiträume von vor mehr als zwei Jahren beziehen, sind zu alt; sie werden nicht akzeptiert.


Beleg der Steuerberaterin / des Steuerberaters (bei Selbstständigen) bzw. eines Lohnsteuerhilfevereins aus den Jahren 2008 oder 2007

Belege aus bis zu zwei Jahren zurückliegenden Zeiträumen können akzeptiert werden. Eine zusätzliche Prüfung durch die Berater/innen ist nicht notwendig, da das zu versteuernde Einkommen genannt wird.


Nichtveranlagungsbescheinigung aus den Jahren 2009, 2008 oder 2007

Eine zusätzliche Prüfung durch die Berater/innen ist nicht notwendig, da das Einkommen nachweislich zu gering ist.


Lohnbescheinigung des Arbeitgebers aus den letzten drei Monaten

Eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers aus den letzten drei Monaten kann akzeptiert werden, denn die Begünstigten unterschreiben das Protokoll und versichern damit die Richtigkeit der Angaben.


Möglichkeiten und Grenzen

Es müssen nur die oben explizit genannten Belege akzeptiert werden. Letztlich liegt es im Ermessen der Beraterinnen und Berater, ob der Prüfaufwand angemessen ist oder nicht.

In Extremfällen (Schuhkarton voller Belege) wird empfohlen, die Prüfung abzulehnen.

Folgende Regeln dienen der Orientierung:

  • Der Einkommenssteuerbescheid des letzten oder vorletzten Kalenderjahres ist der reguläre Nachweis. Liegt er in Ausnahmefällen nicht vor oder hat sich die Einkommenssituation verschlechtert (z.B. durch frischen Berufseinstieg oder aktuelle Teilzeitbeschäftigung) sollten die aktuelleren Belege zur Prüfung herangezogen werden - also die, die der tatsächlichen, momentanen Situation entsprechen.
  • Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers dürfen nicht älter als drei Monate sein. Bei gemeinsam Veranlagten müssen Lohnbescheinigungen beider Ehepartner vorliegen.
  • Die Selbsterklärung der Beratenen, dass es sich bei den vorgelegten Angaben tatsächlich um alle zu versteuernden Einkünfte handelt, wird durch die Unterschrift unter das Beratungsprotokoll bestätigt; ein zusätzliches Schriftstück ist nicht notwendig.
  • Bescheinigungen des Lohnsteuerhilfevereins oder einer Steuerberaterkanzlei stellen eine weitere Möglichkeit dar, das Einkommen nachzuweisen.
  • Bei Lohnersatzleistungen, z.B. Elterngeld, muss trotzdem ein Nachweis des gesamten Jahreseinkommens erfolgen, z.B. durch Hochrechnung auf das Jahr oder durch andere Nachweise.
  • In Fällen nicht nachweisbaren Einkommens (z.B. bei getrennt Lebenden mit Unterhaltsanspruch) soll ein handschriftlicher Vermerk auf dem Protokoll erfolgen.


Sind diese Angebote förderfähig?

ALPHABETISIERUNGSKURSE

Alphabetisierungskurse sind grundsätzlich förderfähig, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.


"Arbeitsplatzbezogene ANPASSUNGSQUALIFIZIERUNGEN" sind nicht förderfähig. Was genau wird hierunter verstanden?

Dabei geht es um Bildungsmaßnahmen, mit denen der Arbeiternehmer/ die Arbeitnehmerin nur an veränderte Erfordernisse des aktuellen Arbeitsplatzes angepasst wird, die ausschließlich für den derzeitigen Arbeitgeber genutzt werden können und die keine Relevanz für die Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt insgesamt haben.

Beispiele sind Produktschulungen (aktuelle Produkte eines Herstellers), die Bedienung neuer Maschinen am Arbeitsplatz oder die Nutzung individuell erstellter Software.


im AUSLAND stattfindende Weiterbildungsmaßnahmen

Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland sind unter folgenden Gesichtspunkten förderfähig:

  • Der Weiterbildungsanbieter hat seinen Sitz in Deutschland bzw. ist rechtlich selbstständig, wenn er einem Konzern angehört.
  • Der Weiterbildungsanbieter bietet die abzurechnende Weiterbildung nur in Deutschland an bzw. diese kann nur von Deutschland aus gebucht werden. Sollte die Weiterbildung im Ausland stattfinden, geschieht dies also nur für Personen, die diese Weiterbildung in Deutschland gebucht haben.
  • Alle relevanten Abrechnungsunterlagen befinden sich in Deutschland und sind in deutscher Sprache abgefasst.
  • In der Rechnung sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Reise und Seminargebühren getrennt ausgewiesen.


kostenpflichtiges Klärungs- oder EIGNUNGSGESPRÄCH, welches darüber entscheidet, ob man eine bestimmte Fortbildung (im vorliegenden Fall: Weiterbildung zur therapeutischen Intervention) überhaupt beginnen kann

Nein, dafür kann der Prämiengutschein nicht eingesetzt werden: Mithilfe des Prämiengutscheins sollen Maßnahmen gefördert werden, die für die Beschäftigungsfähigkeit relevant sind. Dies ist bei einem Klärungsgespräch nicht gegeben, es wird kein Mehrwert für den Beruf erzielt. Sind die übrigen Bedingungen erfüllt, könnte der Kunde jedoch für die eigentliche Weiterbildung einen Prämiengutschein erhalten.


Sind spezielle FAHRERLAUBNISSE förderfähig?

Erstmalige Fahrerlaubnisse zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sind generell auszuschließen, ebenso der Wiedererwerb der Fahrerlaubnis. Ausgeschlossen ist die Förderung auch, wenn Beschäftigte bereits öffentlich gefördert werden, beispielsweise in Form von Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Die Förderung ist auch dann nicht möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme innerbetrieblich stattfindet.
Berufskraftfahrer, die nicht durch Arbeitgeber gefördert werden, aber gesetzlich verpflichtet ist, regelmäßig Fortbildung zu betreiben, können nun durch die Bildungsprämie gefördert werden, beispielsweise Maßnahmen nach dem Berufsfahrerqualifikationsgesetz.
Berechtigungsnachweise für Baumaschinenführer wie Bagger, Radlader, Muldenfahrzeuge oder Kranführer, die in jedem Unternehmen gültig sind, sowie Qualifikationen zum Gefahrenguttransport gemäß 8.2 ADR sowie Sicherheitstrainings sind ebenfalls förderfähig.
Neben den bereits genannten Berechtigungsnachweisen sind auch obligatorische Fahrlehrer-Fortbildungen, die nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen gemäß § 33a alle vier Jahre anfallen, förderfähig.




FERNLEHRGÄNGE und Onlinekurse

Können Bildungsangebote mit einem hohen Selbstlernanteil oder Online-Kurse gefördert werden? Konkretes Beispiel: Die Teilnehmenden erhalten im PC-Raum Zugang zu einer Lernplattform und können sich Inhalte und Übungen selbst aussuchen. Bei Fragen steht ihnen eine Trainerin zur Verfügung, die mit ihnen Fragen im Einzelgespräch klärt.

Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, z. B. in ländlichen Regionen oder im Schichtbetrieb, sind Fernlehrgänge oder e-Learning-Angebote die einzige Möglichkeit, Berufstätigkeit und Weiterbildung zu verbinden. Deswegen sind diese Unterrichtsformen förderfähig: Sie gelten als normaler Kurs und regulärer Unterricht, auch wenn sie Aspekte von Einzelunterricht aufweisen.


GESETZLICH VORGESCHRIEBENE WEITERBILDUNGEN

Laut PsH sind gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, die vom Arbeitgeber zu finanzieren sind (z.B. bestimmte Sachkunde- und Befähigungsnachweise oder Schulungen) von der Förderung ausgeschlossen.
Ist kein Arbeitgeber vorhanden, der für gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen aufzukommen hat oder muss dieser nicht für die Kosten aufkommen, kann die Weiterbildung mit dem Prämiengutschein kofinanziert werden. Recherchen zur Finanzierungspflicht - jenseits der einschlägigen Beispiele (FAQ) - durch die Beratungsstellen sind nicht notwendig In Zweifelsfragen hilft die Service- und Programmstelle Bildungsprämie weiter.


Weiterbildungsmaßnahmen, die der Beschäftigungsfähigkeit im Sinne GESUNDHEITLICHER PRÄVENTION dienen, z.B. Nichtrauchertraining, Gewichtsreduktion, Rückenschulung

Nein, diese Angebote sind nicht förderfähig im Sinne der Bildungsprämie, denn es handelt sich hierbei nicht um berufliche, sondern um individuell-gesundheitliche Maßnahmen. Die meisten Krankenkassen bezuschussen diese Angebote aufgrund von §20 SGB V (Präventionsgesetz) - die Beratungsstelle kann eine entsprechende Empfehlung aussprechen.


Prüfungen beim GESUNDHEITSAMT (Prüfungen zum/ zur Heilpraktiker/in)

Kernpunkt der Entscheidung ist, dass Gesundheitsämter keine Weiterbildungsanbieter sind. Sie nehmen zwar Prüfungen ab, bieten aber keine auf die Prüfung vorbereitenden Kurse an. Dadurch erfüllen sie nicht die geforderten Qualitätskriterien, die an Weiterbildungsanbieter gestellt werden. Einrichtungen, die das betrifft, z. B. auch vereinzelt Industrie- und Handelskammern, sind also von der Annahme des Prämiengutscheins ausgeschlossen.


KOMPETENZERMITTLUNG mit dem ProfilPass

Der Prämiengutschein dient zur Kofinanzierung von "individueller beruflicher Weiterbildung". Damit sind laut den Programmspezifischen Hinweisen (PsH) solche Maßnahmen finanzierungsfähig, die "Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die dem beruflichen Fortkommen dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen." (siehe PsH, 1c).

Maßnahmen, die darauf abzielen, durch geeignete Verfahren informell und non-formal erworbene Kompetenzen zu ermitteln und in geeigneter Form nutzbar zu machen, um damit ein erfolgreiches Agieren auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen, entsprechen dieser Anforderung. Sie sind nach Auffassung der Bundesregierung in besonderer Weise geeignet, das zentrale Ziel der Bildungsprämie zu erreichen, nämlich die "Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit bei gering Qualifizierten" (siehe Richtlinie, Vorbemerkung). Ein geeignetes Instrument für solche Maßnahmen ist der ProfilPASS (vgl. http://www.profilpass-online.de/). Weiterbildungsmaßnahmen, die den ProfilPASS in Hinblick auf zukünftige Erwerbstätigkeit nutzen, können also grundsätzlich durch einen Prämiengutschein finanziert werden.


KURSFOLGEN / MODULE

In den Programmspezifischen Hinweisen (PsH) mit Stand vom 9.05.2009 wird die zusammengefasste Förderung von Kursfolgen mit einem einzigen Gutschein explizit zugelassen:

"Kursteile oder Module können als eine Maßnahme behandelt werden, wenn sie im Sinne des Bildungsziels zusammengehörig sind." (siehe PsH, 1c).

Wenn also auch Teile eines Kurses bzw. einer Maßnahme getrennt voneinander gebucht werden könnten, dürfen ihre summierten Kosten dennoch für die Errechnung des Gutscheinwertes veranschlagt werden, sofern jeder Teil dazu dient, dass das in der Prämienberatung festgelegte Bildungsziel erreicht wird. Dies ist gegeben, wenn

  • die Teile zusammen buchbar sind, ODER
  • ihre Ableistung gesammelt bestätigt bzw. zertifiziert wird, ODER
  • die Kosten für den Teilnehmenden gesammelt in Rechnung gestellt werden.

Das kann zum Beispiel zutreffen auf Maßnahmen wie MS-Office, ECDL oder Xpert. Ähnlich verhält es sich bei Maßnahmearten wie "Lohnbuchhaltung", die Buchhaltungskenntnisse zusammen mit Excel, DATEV o. ä. umfassen.


PRÜFUNGEN (im Anschluss an eine geförderte Maßnahme)

Eine Maßnahme wurde durch einen Prämiengutschein kofinanziert. Kann für die Prüfungsgebühren im neuen Kalenderjahr auch ein Prämiengutschein genutzt werden?

Ja, zusätzlich zur Weiterbildungsmaßnahme können Prüfungsgebühren auch mit einem Prämiengutschein kofinanziert werden, wenn die Prüfungsgebühren nicht bereits in den Lehrgangsgebühren enthalten sind, die Prüfung separat gebucht werden muss, diese in einem anderen Kalenderjahr stattfindet und der Prämiengutschein vor Anmeldung zur Prüfung ausgestellt wurde.


Nachholen von SCHULABSCHLÜSSEN

Grundsätzlich sind Schulabschlüsse förderfähig, wenn die Personen erwerbstätig sind.


STUDIUM und Fernstudium, berufsbegleitend

Für berufsbegleitende (Fern-)Studiengänge können Prämiengutscheine verwendet werden, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen (z. B. Erwerbstätigkeit, Höhe des zu versteuernden Einkommens, Anmeldung nicht vor Ausstellung des Prämiengutscheins, usw.) erfüllt sind. Im Beratungsgespräch ist dabei besonders zu prüfen, ob der Erwerbsstatus der/des Beratenen primär "Erwerbstätige/r" ist. Allerdings können Studierende, die nebenher arbeiten, nicht unterstützt werden  Schülerinnen bzw. Schüler und Studierende.

Das Studium zählt als Ganzes als Bildungsmaßnahme - daraus folgt: Es kann nur einmalig für das erste Semester ein Prämiengutschein eingesetzt werden - wenn mit dem Studium nicht vor Ausstellung des Prämiengutscheins begonnen wurde. Interessierte mit einem angesparten Vermögen nach VermBG können das restliche Studium mit dem Weiterbildungssparen finanzieren.


TRAINER-LIZENZEN UND KURSLEITER-SCHEINE

Weiterbildungsmaßnahmen, die dem Erwerb von Kursleiter-Scheinen oder Trainer-Lizenzen dienen, können durch einen Prämiengutschein kofinanziert werden. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob eine Berufsrelevanz vorliegt, d.h. der Erwerb der Scheine tatsächlich beruflichen Zwecken dient. (Diese Möglichkeit wurde in den ersten PsH noch ausgeschlossen. Der Passus wurde gestrichen, um insbesondere Berufseinstiegsmöglichkeiten und neue Berufsperspektiven zu fördern.)



Weitere Fragen der Beratungsstellen zum Verfahren?


ANNAHME DES PRÄMIENGUTSCHEINS: Was können Interessentinnen bzw. Interessenten tun, wenn Weiterbildungsträger den Prämiengutschein nicht annehmen?

Weiterbildungsanbietern ist es grundsätzlich freigestellt, den Prämiengutschein anzunehmen. Da den Begünstigten von den Beratungsstellen mindestens drei verschiedene Anbieter auf ihrem Prämiengut-schein genannt werden sollten, können Interessenten einen anderen Anbieter aufsuchen und dort die Maßnahme besuchen. Bei Bedarf kann die Beratungsstelle handschriftlich (mit Stempel und Unterschrift) zusätzliche Anbieter auf dem Prämiengutschein eintragen.

Bei Unsicherheiten können auch Weiterbildungsanbieter an die Service- und Programmstelle verwiesen werden.


BEFRAGUNG: Wozu dient die Befragung, auf die im Rahmen der Einwilligungserklärung hingewiesen wird und durch wen wird diese durchgeführt?

Die Befragung dient dazu, den Erfolg des Programms zu ermitteln: Stichprobenartig soll geklärt werden, ob die beabsichtigten Ziele dieses Programms auch erreicht wurden, ob der Prämiengutschein bspw. eingelöst wurde, ob der Gutschein ausschlaggebend für die Teilnahme an einer Weiterbildung war, wie zufrieden der Kunde mit Beratung und Weiterbildungsmaßnahme ist usw. Die Antworten werden nicht personenbezogen verarbeitet.

Mit der Befragung hat die Service- und Programmstelle Bildungsprämie das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI), das infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft und die Gesellschaft für Innovationsforschung und Beratung (GIB) beauftragt.


BERUFSGENOSSENSCHAFT: Kann eine Weiterbildungsmaßnahme durch einen Gutschein einer Berufsgenossenschaft und einen Prämiengutschein gefördert werden?

Da sich Berufsgenossenschaften ausschließlich aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugeordneten Unternehmen finanzieren und nicht aus staatlichen Mitteln, ist eine Förderung durch Berufsgenossenschaften und einen Prämiengutschein möglich.

Der Prämiengutschein dient der Kofinanzierung der Weiterbildung in Höhe von 50% (maximal 500 Euro; bei bis 31.12.2009 ausgestellten Prämiengutscheinen: max. 154 Euro). Der Gutschein der Berufsgenossenschaft kann eingesetzt werden, um den verbleibenden Eigenanteil zu reduzieren. Beispiel für einen Kurs mit Gebühren in Höhe von 250 Euro:




DATENSCHUTZ: Wie wird im Hinblick auf das Beratungstool und das Datenverarbeitungsverfahren der Datenschutz gewährleistet?

Der Datenschutz ist im Förderverfahren der Bildungsprämie immer gewährleistet. Weil die Förderung Einzelpersonen zugesprochen wird, müssen personenbezogene Daten erhoben werden. Diese werden nach strengen Regeln ermittelt, aufbewahrt und genutzt. Sowohl das Datenerhebungsverfahren im Beratungsgespräch (online) als auch die Nutzung und Übermittlung der Beratungsprotokolle wurden datenschutzrechtlich geprüft und freigegeben. Dasselbe gilt für Einwilligungserklärung gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz und die damit verknüpften Informationen, die sich Kunden und Beratungs-stellen von der Internetseite des Programms herunterladen können.


EIGENANTEIL: Kann der Arbeitgeber den Eigenanteil seiner Mitarbeiter für eine Weiterbildung übernehmen?

Gegen die finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber ist nichts einzuwenden: Sie ist aus Gründen der Arbeitgeber-Einbindung in das Programm Bildungsprämie sogar hilfreich. Wichtig ist jedoch, dass auf dem Überweisungsbeleg des Eigenanteils die Person benannt wird, die auf dem Prämiengutschein eingetragen ist.

Kann die ARGE den Eigenanteil von sogenannten Aufstockern übernehmen?

Sogenannte Aufstocker erfüllen grundsätzlich die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit. Falls eine ARGE bereit ist, den Eigenanteil eines Aufstockers zu übernehmen, ist nichts dagegen einzuwenden.

Anders ist es bei ARGE-Kunden im klassischen Sinne, die nicht erwerbstätig sind und keinen Anspruch mehr auf ALG I haben. Diese erhalten keinen Prämiengutschein. Die Übernahme eines Eigenanteils erübrigt sich dadurch.


EINKOMMENSGRENZE: Wie wird die Einkommensgrenze für den Prämiengutschein definiert?

Zum 1. Januar 2010 wurde die Einkommensgrenze für den Prämiengutschein auf 25.600 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen (bzw. 51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten) erhöht. Dadurch erweitert sich die Gruppe der Erwerbstätigen, die einen Prämiengutschein erhalten können, auf etwa 21 Millionen Menschen.
Zum Hintergrund: Die Einkommensgrenze zum Erhalt der Prämiengutscheine wird ab dem 1. Januar 2010 in der Förderrichtlinie durch einen Verweis auf den Paragraphen § 2a WoPG (Wohnungsbauprämiengesetz) geregelt. Die bis Dezember 2009 gültige Einkommensgrenze von 20.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen (bzw. 40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten) war über das VermBG geregelt (Vermögensbildungsgesetz; Paragraphen § 13 Abs. 1).

SELBSTAUSKUNFT: Was ist mit der "unterzeichneten Selbsterklärung", die in den Programmspezifischen Hinweisen erwähnt werden, gemeint?

"Die Selbsterklärung erfolgt durch die Unterschrift des/der Beratene/n unter das Beratungsprotokoll, mit der am Ende der Beratung die Richtigkeit der Angaben bestätigt wird: ""Ich versichere hiermit die Richtigkeit der von mir gemachten Angaben."" Dies bezieht sich auf alle im Protokoll gemachten Angaben, also auch die zum Erwerbsstatus und zum Einkommen. Fehlt diese Unterschrift auf dem Protokoll, wird das Beratungsgespräch bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.


FREQUENZ DER BERATUNG: Warum kann eine Person nur eine Beratung pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen - zumal sich das Weiterbildungsziel womöglich ändert?

In einem konkreten Fall war der spezielle Wunsch eines Interessenten nicht förderfähig (Führerschein), und es wurde kein Gutschein ausgestellt. Etwas später kam er erneut und wollte ein Seminar besuchen, das förderfähig gewesen wäre, aber die Beratung für das Jahr war schon verbraucht.

Ziel der Bildungsprämie bzw. des Prämiengutscheins ist es, Arbeitnehmer/innen zur Weiterbildung zu mobilisieren, d.h. eine (Voll-)Finanzierung ist über dieses Instrument nicht möglich. Wir empfehlen, das Bildungsziel so formulieren, dass kleinere Schwankungen dadurch aufgefangen werden können.

Falls Kundinnen oder Kunden mit ganz konkreten Maßnahmen in die Beratung kommen, sollte im Vorgespräch (z.B. am Telefon) schon geklärt werden, ob diese Maßnahme förderfähig ist. So muss nicht vergeblich ein Protokoll erstellt werden.

Im konkreten Fall konnte keine zweite Prämienberatung erfolgen.


UNTERSTÜTZUNG: Wer unterstützt die Beratungsstellen zeitnah, wenn während der Beratung Fragen auftauchen?

Für alle technischen Fragen, also bei Problemen mit dem Beratungstool, steht Ihnen der Administrator der Service- und Programmstelle in Berlin zur Verfügung: Herr Ingo Schröder.
Sie erreichen ihn zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch (030 / 67055 703) und schriftlich: Fax 030 / 67055 712,
E-Mail: ingo.schroeder@dlr.de.


Für inhaltliche Fragen können Sie sich telefonisch (0228 / 3821 601) oder per E-Mail bildungspraemie@dlr.de an die Service- und Programmstelle in Bonn wenden.

Fragen per E-Mail werden zeitnah beantwortet.