Einkommenssteuerbescheid aus den Jahren 2008 oder 2007
Optimal ist der aktuelle Einkommenssteuerbescheid. Einkommenssteuerbescheide aus den beiden zurückliegenden Jahren können akzeptiert werden: Eine zusätzliche Prüfung durch die Berater/innen ist nicht notwendig, da das zu versteuernde Einkommen genannt wird.
Einkommenssteuerbescheide, die sich auf die Zeiträume von vor mehr als zwei Jahren beziehen, sind zu alt; sie werden nicht akzeptiert.
Beleg der Steuerberaterin / des Steuerberaters (bei Selbstständigen) bzw. eines Lohnsteuerhilfevereins aus den Jahren 2008 oder 2007
Belege aus bis zu zwei Jahren zurückliegenden Zeiträumen können akzeptiert werden. Eine zusätzliche Prüfung durch die Berater/innen ist nicht notwendig, da das zu versteuernde Einkommen genannt wird.
Nichtveranlagungsbescheinigung aus den Jahren 2009, 2008 oder 2007
Eine zusätzliche Prüfung durch die Berater/innen ist nicht notwendig, da das Einkommen nachweislich zu gering ist.
Lohnbescheinigung des Arbeitgebers aus den letzten drei Monaten
Eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers aus den letzten drei Monaten kann akzeptiert werden, denn die Begünstigten unterschreiben das Protokoll und versichern damit die Richtigkeit der Angaben.
Möglichkeiten und Grenzen
Es müssen nur die oben explizit genannten Belege akzeptiert werden. Letztlich liegt es im Ermessen der Beraterinnen und Berater, ob der Prüfaufwand angemessen ist oder nicht.
In Extremfällen (Schuhkarton voller Belege) wird empfohlen, die Prüfung abzulehnen.
Folgende Regeln dienen der Orientierung:
ALPHABETISIERUNGSKURSE
Alphabetisierungskurse sind grundsätzlich förderfähig, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
"Arbeitsplatzbezogene ANPASSUNGSQUALIFIZIERUNGEN" sind nicht förderfähig. Was genau wird hierunter verstanden?
Dabei geht es um Bildungsmaßnahmen, mit denen der Arbeiternehmer/ die Arbeitnehmerin nur an veränderte Erfordernisse des aktuellen Arbeitsplatzes angepasst wird, die ausschließlich für den derzeitigen Arbeitgeber genutzt werden können und die keine Relevanz für die Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt insgesamt haben.
Beispiele sind Produktschulungen (aktuelle Produkte eines Herstellers), die Bedienung neuer Maschinen am Arbeitsplatz oder die Nutzung individuell erstellter Software.
im AUSLAND stattfindende Weiterbildungsmaßnahmen
Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland sind unter folgenden Gesichtspunkten förderfähig:
kostenpflichtiges Klärungs- oder EIGNUNGSGESPRÄCH, welches darüber entscheidet, ob man eine bestimmte Fortbildung (im vorliegenden Fall: Weiterbildung zur therapeutischen Intervention) überhaupt beginnen kann
Nein, dafür kann der Prämiengutschein nicht eingesetzt werden: Mithilfe des Prämiengutscheins sollen Maßnahmen gefördert werden, die für die Beschäftigungsfähigkeit relevant sind. Dies ist bei einem Klärungsgespräch nicht gegeben, es wird kein Mehrwert für den Beruf erzielt. Sind die übrigen Bedingungen erfüllt, könnte der Kunde jedoch für die eigentliche Weiterbildung einen Prämiengutschein erhalten.
Sind spezielle FAHRERLAUBNISSE förderfähig?
Erstmalige Fahrerlaubnisse zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sind generell auszuschließen, ebenso der Wiedererwerb der Fahrerlaubnis. Ausgeschlossen ist die Förderung auch, wenn Beschäftigte bereits öffentlich gefördert werden, beispielsweise in Form von Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Die Förderung ist auch dann nicht möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme innerbetrieblich stattfindet.
Berufskraftfahrer, die nicht durch Arbeitgeber gefördert werden, aber gesetzlich verpflichtet ist, regelmäßig Fortbildung zu betreiben, können nun durch die Bildungsprämie gefördert werden, beispielsweise Maßnahmen nach dem Berufsfahrerqualifikationsgesetz.
Berechtigungsnachweise für Baumaschinenführer wie Bagger, Radlader, Muldenfahrzeuge oder Kranführer, die in jedem Unternehmen gültig sind, sowie Qualifikationen zum Gefahrenguttransport gemäß 8.2 ADR sowie Sicherheitstrainings sind ebenfalls förderfähig.
Neben den bereits genannten Berechtigungsnachweisen sind auch obligatorische Fahrlehrer-Fortbildungen, die nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen gemäß § 33a alle vier Jahre anfallen, förderfähig.
FERNLEHRGÄNGE und Onlinekurse
Können Bildungsangebote mit einem hohen Selbstlernanteil oder Online-Kurse gefördert werden? Konkretes Beispiel: Die Teilnehmenden erhalten im PC-Raum Zugang zu einer Lernplattform und können sich Inhalte und Übungen selbst aussuchen. Bei Fragen steht ihnen eine Trainerin zur Verfügung, die mit ihnen Fragen im Einzelgespräch klärt.
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, z. B. in ländlichen Regionen oder im Schichtbetrieb, sind Fernlehrgänge oder e-Learning-Angebote die einzige Möglichkeit, Berufstätigkeit und Weiterbildung zu verbinden. Deswegen sind diese Unterrichtsformen förderfähig: Sie gelten als normaler Kurs und regulärer Unterricht, auch wenn sie Aspekte von Einzelunterricht aufweisen.
GESETZLICH VORGESCHRIEBENE WEITERBILDUNGEN
Laut PsH sind gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, die vom Arbeitgeber zu finanzieren sind (z.B. bestimmte Sachkunde- und Befähigungsnachweise oder Schulungen) von der Förderung ausgeschlossen.
Ist kein Arbeitgeber vorhanden, der für gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen aufzukommen hat oder muss dieser nicht für die Kosten aufkommen, kann die Weiterbildung mit dem Prämiengutschein kofinanziert werden. Recherchen zur Finanzierungspflicht - jenseits der einschlägigen Beispiele (FAQ) - durch die Beratungsstellen sind nicht notwendig In Zweifelsfragen hilft die Service- und Programmstelle Bildungsprämie weiter.
Weiterbildungsmaßnahmen, die der Beschäftigungsfähigkeit im Sinne GESUNDHEITLICHER PRÄVENTION dienen, z.B. Nichtrauchertraining, Gewichtsreduktion, Rückenschulung
Nein, diese Angebote sind nicht förderfähig im Sinne der Bildungsprämie, denn es handelt sich hierbei nicht um berufliche, sondern um individuell-gesundheitliche Maßnahmen. Die meisten Krankenkassen bezuschussen diese Angebote aufgrund von §20 SGB V (Präventionsgesetz) - die Beratungsstelle kann eine entsprechende Empfehlung aussprechen.
Prüfungen beim GESUNDHEITSAMT (Prüfungen zum/ zur Heilpraktiker/in)
Kernpunkt der Entscheidung ist, dass Gesundheitsämter keine Weiterbildungsanbieter sind. Sie nehmen zwar Prüfungen ab, bieten aber keine auf die Prüfung vorbereitenden Kurse an. Dadurch erfüllen sie nicht die geforderten Qualitätskriterien, die an Weiterbildungsanbieter gestellt werden. Einrichtungen, die das betrifft, z. B. auch vereinzelt Industrie- und Handelskammern, sind also von der Annahme des Prämiengutscheins ausgeschlossen.
KOMPETENZERMITTLUNG mit dem ProfilPass
Der Prämiengutschein dient zur Kofinanzierung von "individueller beruflicher Weiterbildung". Damit sind laut den Programmspezifischen Hinweisen (PsH) solche Maßnahmen finanzierungsfähig, die "Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die dem beruflichen Fortkommen dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen." (siehe PsH, 1c).
Maßnahmen, die darauf abzielen, durch geeignete Verfahren informell und non-formal erworbene Kompetenzen zu ermitteln und in geeigneter Form nutzbar zu machen, um damit ein erfolgreiches Agieren auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen, entsprechen dieser Anforderung. Sie sind nach Auffassung der Bundesregierung in besonderer Weise geeignet, das zentrale Ziel der Bildungsprämie zu erreichen, nämlich die "Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit bei gering Qualifizierten" (siehe Richtlinie, Vorbemerkung). Ein geeignetes Instrument für solche Maßnahmen ist der ProfilPASS (vgl. http://www.profilpass-online.de/). Weiterbildungsmaßnahmen, die den ProfilPASS in Hinblick auf zukünftige Erwerbstätigkeit nutzen, können also grundsätzlich durch einen Prämiengutschein finanziert werden.
KURSFOLGEN / MODULE
In den Programmspezifischen Hinweisen (PsH) mit Stand vom 9.05.2009 wird die zusammengefasste Förderung von Kursfolgen mit einem einzigen Gutschein explizit zugelassen:
"Kursteile oder Module können als eine Maßnahme behandelt werden, wenn sie im Sinne des Bildungsziels zusammengehörig sind." (siehe PsH, 1c).
Wenn also auch Teile eines Kurses bzw. einer Maßnahme getrennt voneinander gebucht werden könnten, dürfen ihre summierten Kosten dennoch für die Errechnung des Gutscheinwertes veranschlagt werden, sofern jeder Teil dazu dient, dass das in der Prämienberatung festgelegte Bildungsziel erreicht wird. Dies ist gegeben, wenn
Das kann zum Beispiel zutreffen auf Maßnahmen wie MS-Office, ECDL oder Xpert. Ähnlich verhält es sich bei Maßnahmearten wie "Lohnbuchhaltung", die Buchhaltungskenntnisse zusammen mit Excel, DATEV o. ä. umfassen.
PRÜFUNGEN (im Anschluss an eine geförderte Maßnahme)
Eine Maßnahme wurde durch einen Prämiengutschein kofinanziert. Kann für die Prüfungsgebühren im neuen Kalenderjahr auch ein Prämiengutschein genutzt werden?
Ja, zusätzlich zur Weiterbildungsmaßnahme können Prüfungsgebühren auch mit einem Prämiengutschein kofinanziert werden, wenn die Prüfungsgebühren nicht bereits in den Lehrgangsgebühren enthalten sind, die Prüfung separat gebucht werden muss, diese in einem anderen Kalenderjahr stattfindet und der Prämiengutschein vor Anmeldung zur Prüfung ausgestellt wurde.
Nachholen von SCHULABSCHLÜSSEN
Grundsätzlich sind Schulabschlüsse förderfähig, wenn die Personen erwerbstätig sind.
STUDIUM und Fernstudium, berufsbegleitend
Für berufsbegleitende (Fern-)Studiengänge können Prämiengutscheine verwendet werden, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen (z. B. Erwerbstätigkeit, Höhe des zu versteuernden Einkommens, Anmeldung nicht vor Ausstellung des Prämiengutscheins, usw.) erfüllt sind. Im Beratungsgespräch ist dabei besonders zu prüfen, ob der Erwerbsstatus der/des Beratenen primär "Erwerbstätige/r" ist. Allerdings können Studierende, die nebenher arbeiten, nicht unterstützt werden Schülerinnen bzw. Schüler und Studierende.
Das Studium zählt als Ganzes als Bildungsmaßnahme - daraus folgt: Es kann nur einmalig für das erste Semester ein Prämiengutschein eingesetzt werden - wenn mit dem Studium nicht vor Ausstellung des Prämiengutscheins begonnen wurde. Interessierte mit einem angesparten Vermögen nach VermBG können das restliche Studium mit dem Weiterbildungssparen finanzieren.
TRAINER-LIZENZEN UND KURSLEITER-SCHEINE
Weiterbildungsmaßnahmen, die dem Erwerb von Kursleiter-Scheinen oder Trainer-Lizenzen dienen, können durch einen Prämiengutschein kofinanziert werden. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob eine Berufsrelevanz vorliegt, d.h. der Erwerb der Scheine tatsächlich beruflichen Zwecken dient. (Diese Möglichkeit wurde in den ersten PsH noch ausgeschlossen. Der Passus wurde gestrichen, um insbesondere Berufseinstiegsmöglichkeiten und neue Berufsperspektiven zu fördern.)
ANNAHME DES PRÄMIENGUTSCHEINS: Was können Interessentinnen bzw. Interessenten tun, wenn Weiterbildungsträger den Prämiengutschein nicht annehmen?
Weiterbildungsanbietern ist es grundsätzlich freigestellt, den Prämiengutschein anzunehmen. Da den Begünstigten von den Beratungsstellen mindestens drei verschiedene Anbieter auf ihrem Prämiengut-schein genannt werden sollten, können Interessenten einen anderen Anbieter aufsuchen und dort die Maßnahme besuchen. Bei Bedarf kann die Beratungsstelle handschriftlich (mit Stempel und Unterschrift) zusätzliche Anbieter auf dem Prämiengutschein eintragen.
Bei Unsicherheiten können auch Weiterbildungsanbieter an die Service- und Programmstelle verwiesen werden.
BEFRAGUNG: Wozu dient die Befragung, auf die im Rahmen der Einwilligungserklärung hingewiesen wird und durch wen wird diese durchgeführt?
Die Befragung dient dazu, den Erfolg des Programms zu ermitteln: Stichprobenartig soll geklärt werden, ob die beabsichtigten Ziele dieses Programms auch erreicht wurden, ob der Prämiengutschein bspw. eingelöst wurde, ob der Gutschein ausschlaggebend für die Teilnahme an einer Weiterbildung war, wie zufrieden der Kunde mit Beratung und Weiterbildungsmaßnahme ist usw. Die Antworten werden nicht personenbezogen verarbeitet.
Mit der Befragung hat die Service- und Programmstelle Bildungsprämie das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI), das infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft und die Gesellschaft für Innovationsforschung und Beratung (GIB) beauftragt.
BERUFSGENOSSENSCHAFT: Kann eine Weiterbildungsmaßnahme durch einen Gutschein einer Berufsgenossenschaft und einen Prämiengutschein gefördert werden?
Da sich Berufsgenossenschaften ausschließlich aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugeordneten Unternehmen finanzieren und nicht aus staatlichen Mitteln, ist eine Förderung durch Berufsgenossenschaften und einen Prämiengutschein möglich.
Der Prämiengutschein dient der Kofinanzierung der Weiterbildung in Höhe von 50% (maximal 500 Euro; bei bis 31.12.2009 ausgestellten Prämiengutscheinen: max. 154 Euro). Der Gutschein der Berufsgenossenschaft kann eingesetzt werden, um den verbleibenden Eigenanteil zu reduzieren. Beispiel für einen Kurs mit Gebühren in Höhe von 250 Euro:

DATENSCHUTZ: Wie wird im Hinblick auf das Beratungstool und das Datenverarbeitungsverfahren der Datenschutz gewährleistet?
Der Datenschutz ist im Förderverfahren der Bildungsprämie immer gewährleistet. Weil die Förderung Einzelpersonen zugesprochen wird, müssen personenbezogene Daten erhoben werden. Diese werden nach strengen Regeln ermittelt, aufbewahrt und genutzt. Sowohl das Datenerhebungsverfahren im Beratungsgespräch (online) als auch die Nutzung und Übermittlung der Beratungsprotokolle wurden datenschutzrechtlich geprüft und freigegeben. Dasselbe gilt für Einwilligungserklärung gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz und die damit verknüpften Informationen, die sich Kunden und Beratungs-stellen von der Internetseite des Programms herunterladen können.
EIGENANTEIL: Kann der Arbeitgeber den Eigenanteil seiner Mitarbeiter für eine Weiterbildung übernehmen?
Gegen die finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber ist nichts einzuwenden: Sie ist aus Gründen der Arbeitgeber-Einbindung in das Programm Bildungsprämie sogar hilfreich. Wichtig ist jedoch, dass auf dem Überweisungsbeleg des Eigenanteils die Person benannt wird, die auf dem Prämiengutschein eingetragen ist.
Kann die ARGE den Eigenanteil von sogenannten Aufstockern übernehmen?
Sogenannte Aufstocker erfüllen grundsätzlich die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit. Falls eine ARGE bereit ist, den Eigenanteil eines Aufstockers zu übernehmen, ist nichts dagegen einzuwenden.
Anders ist es bei ARGE-Kunden im klassischen Sinne, die nicht erwerbstätig sind und keinen Anspruch mehr auf ALG I haben. Diese erhalten keinen Prämiengutschein. Die Übernahme eines Eigenanteils erübrigt sich dadurch.
EINKOMMENSGRENZE: Wie wird die Einkommensgrenze für den Prämiengutschein definiert?
Zum 1. Januar 2010 wurde die Einkommensgrenze für den Prämiengutschein auf 25.600 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen (bzw. 51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten) erhöht. Dadurch erweitert sich die Gruppe der Erwerbstätigen, die einen Prämiengutschein erhalten können, auf etwa 21 Millionen Menschen.
Zum Hintergrund: Die Einkommensgrenze zum Erhalt der Prämiengutscheine wird ab dem 1. Januar 2010 in der Förderrichtlinie durch einen Verweis auf den Paragraphen § 2a WoPG (Wohnungsbauprämiengesetz) geregelt. Die bis Dezember 2009 gültige Einkommensgrenze von 20.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen (bzw. 40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten) war über das VermBG geregelt (Vermögensbildungsgesetz; Paragraphen § 13 Abs. 1).
SELBSTAUSKUNFT: Was ist mit der "unterzeichneten Selbsterklärung", die in den Programmspezifischen Hinweisen erwähnt werden, gemeint?
"Die Selbsterklärung erfolgt durch die Unterschrift des/der Beratene/n unter das Beratungsprotokoll, mit der am Ende der Beratung die Richtigkeit der Angaben bestätigt wird: ""Ich versichere hiermit die Richtigkeit der von mir gemachten Angaben."" Dies bezieht sich auf alle im Protokoll gemachten Angaben, also auch die zum Erwerbsstatus und zum Einkommen. Fehlt diese Unterschrift auf dem Protokoll, wird das Beratungsgespräch bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
FREQUENZ DER BERATUNG: Warum kann eine Person nur eine Beratung pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen - zumal sich das Weiterbildungsziel womöglich ändert?
In einem konkreten Fall war der spezielle Wunsch eines Interessenten nicht förderfähig (Führerschein), und es wurde kein Gutschein ausgestellt. Etwas später kam er erneut und wollte ein Seminar besuchen, das förderfähig gewesen wäre, aber die Beratung für das Jahr war schon verbraucht.
Ziel der Bildungsprämie bzw. des Prämiengutscheins ist es, Arbeitnehmer/innen zur Weiterbildung zu mobilisieren, d.h. eine (Voll-)Finanzierung ist über dieses Instrument nicht möglich. Wir empfehlen, das Bildungsziel so formulieren, dass kleinere Schwankungen dadurch aufgefangen werden können.
Falls Kundinnen oder Kunden mit ganz konkreten Maßnahmen in die Beratung kommen, sollte im Vorgespräch (z.B. am Telefon) schon geklärt werden, ob diese Maßnahme förderfähig ist. So muss nicht vergeblich ein Protokoll erstellt werden.
Im konkreten Fall konnte keine zweite Prämienberatung erfolgen.
UNTERSTÜTZUNG: Wer unterstützt die Beratungsstellen zeitnah, wenn während der Beratung Fragen auftauchen?
Für alle technischen Fragen, also bei Problemen mit dem Beratungstool, steht Ihnen der Administrator der Service- und Programmstelle in Berlin zur Verfügung: Herr Ingo Schröder.
Sie erreichen ihn zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch (030 / 67055 703) und schriftlich: Fax 030 / 67055 712,
E-Mail: ingo.schroeder@dlr.de.
Für inhaltliche Fragen können Sie sich telefonisch (0228 / 3821 601) oder per E-Mail bildungspraemie@dlr.de an die Service- und Programmstelle in Bonn wenden.
Fragen per E-Mail werden zeitnah beantwortet.