AU-PAIRS
Au-pairs können keinen Prämiengutschein erhalten, da es sich bei deren Tätigkeit nicht um eine Erwerbstätigkeit im engeren Sinne handelt. Sie unterliegen in Deutschland weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Auch der Weiterbildungszweck zur dauerhaften Sicherung der Beschäftigung im Rahmen der Richtlinie ist wegen der Aufenthaltsbegrenzung nicht gegeben.
Im AUSLAND Erwerbstätige
Personen, die im Ausland tätig sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können einen Prämiengutschein erhalten. Auch wer seinen Wohnsitz im Ausland hat und in Deutschland arbeitet, ist förderfähig.
BEAMTE
Ja, Beamte können einen Prämiengutschein erhalten.
Mitarbeiter/innen einer anerkannten BERATUNGSSTELLE
Ja. Allerdings muss die Prämienberatung in einer anderen als der eigenen Stelle stattfinden.
BERUFSRÜCKKEHRER/INNEN
Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrer sind Frauen und Männer, die ihren Berufsweg wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern unter 15 Jahren oder wegen der Pflege eines Angehörigen für mindestens ein Jahr unterbrochen haben. Sie sind förderfähig, wenn der Wegfall des Unterbrechungsgrundes mehr als ein Jahr zurückliegt oder die zuständige Arbeitsagentur eine Weiterbildungsförderung abgelehnt hat.
BESCHÄFTIGTE in AUFFANG- und BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSEN
Es ist zu unterscheiden, um welche Form einer Auffang- bzw. Beschäftigungsgesellschaft es sich handelt.
Prämiengutscheine können Beschäftigte erhalten, die in einer Gesellschaft tätig sind, die zur Sanierung eines zum Beispiel finanziell angeschlagenen Unternehmens gegründet wurde. In der Regel sind dann die Gläubiger die Gesellschafter, Gewinne werden an das Unternehmen abgeführt.
Kein Prämiengutschein kann ausgestellt werden, wenn es sich um eine Beschäftigungs-Gesellschaft handelt. Diese werden in der Regel von externen Dienstleistern betrieben. Meistens sind das Bildungsträger, deren Ziel es ist, die Beschäftigten zu qualifizieren und weiterzuvermitteln. In diesem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit einen Teil des Gehaltes in Form von strukturiertem Kurzarbeitergeld.
BESCHÄFTIGTE im ÖFFENTLICHEN DIENST
Ja, Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, können einen Prämiengutschein erhalten.
Wohnsitz in anderen BUNDESLÄNDERN
Auf die Leistungen der Bildungsprämie sollen möglichst viele Menschen bequem zugreifen können. Interessenten in grenznahen Regionen können die Beratungsleistung auch dann an ihrem Arbeitsort in Anspruch nehmen, wenn dieser in einem anderen Bundesland angesiedelt ist.
Menschen in ELTERNZEIT
Sofern sich die Mütter oder Väter zu Beginn der Elternzeit in ungekündigter Stellung befanden, sind sie prämiengutscheinberechtigt.
Bezieher von GRÜNDUNGSZUSCHUSS
Existenzgründerinnen und Existenzgründer sind auch dann förderfähig, wenn sie den sog. Gründungszuschuss erhalten, da sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben und die Leistungen der Agentur für Arbeit i.d.R. lediglich die Lebensunterhaltskosten und soziale Absicherung in der Gründungsphase umfassen.
KURZARBEITER/INNEN, die über die Agentur für Arbeit Aufstockung erhalten
Für diese Personengruppe trifft die Arbeitsagentur (BA) bereits Vorsorge: Kurzarbeiter/innen können an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, die von der BA gefördert werden. Auch um eine Doppelförderung auszuschließen (diese Weiterbildungen sind meist auch aus ESF-Mitteln finanziert) erhalten Personen in Kurzarbeit keinen Prämiengutschein.
Personen in ÖFFENTLICH GEFÖRDERTEN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSEN
Nein, Personen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen können keinen Prämiengutschein erhalten. Zu öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnisse, die auf die Vermittlung arbeitsloser Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zielen, gehören Arbeitsgelegenheiten (AGH), die sog. Ein-Euro-Jobs sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).
Erwerbstätige in PFLEGEZEIT
Ja, Menschen in Pflegezeit können einen Prämiengutschein erhalten.
Bezahlte PRAKTIKANT/INNEN im Sinne von Erwerbstätigen
Dabei ist der Erwerbsstatus der Praktikant/innen genau zu beachten:
Wenn es sich um eingeschriebene Studierende handelt, die vor, während oder nach ihrem Studium ein bezahltes Praktikum absolvieren, weil dies in der Studienordnung vorgesehen ist, so sind sie NICHT förderfähig. Diejenigen, die nach Ihrem Studium ein Praktikum absolvieren, um Wartezeiten zu überbrücken oder um den Berufseinstieg zu optimieren, können hingegen Prämiengutscheine erhalten, wenn das angegebene zu versteuernde Jahreseinkommen nicht überschritten wird.
REFERENDAR/innen VOLONTÄR/innen
Referendar/innen, Volontär/innen befinden sich noch in der Ausbildung. Sie können daher keinen Prämiengutschein erhalten.
Menschen im RUHESTAND
Wenn der ,primäre Erwerbsstatus' einer Kundin oder eines Kunden ,Rentnerin' bzw. ,Rentner' ist, kann die Person nicht gefördert werden.
SCHÜLER/INNEN UND STUDIERENDE mit Nebenbeschäftigung oder Werksstudenten
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende können keinen Prämiengutschein erhalten. Dies gilt auch im Praktikum, denn Praktika neben Studium oder Schule dienen der beruflichen Orientierung. Die primäre Beschäftigung dieser Personen ist jedoch Schule oder Studium.
ALPHABETISIERUNGSKURSE
Alphabetisierungskurse sind grundsätzlich förderfähig, wenn die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Arbeitsplatzbezogene ANPASSUNGSQUALIFIZIERUNGEN
Arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen sind nicht förderfähig. Darunter werden Bildungsmaßnahmen verstanden, mit denen der Arbeiternehmer/ die Arbeitnehmerin nur an veränderte Erfordernisse des aktuellen Arbeitsplatzes angepasst wird. Das Erlernte wird ausschließlich für den derzeitigen Arbeitgeber genutzt und hat keine Relevanz für die Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt insgesamt. Beispiele sind die Bedienung neuer Maschinen am Arbeitsplatz oder die Nutzung individuell erstellter Software, die ausschließlich in dem jeweiligen Unternehmen eingesetzt wird.
im AUSLAND stattfindende Weiterbildungsmaßnahmen
Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland sind unter folgenden Gesichtspunkten förderfähig:
1. Der Weiterbildungsanbieter hat seinen Sitz in Deutschland bzw. ist rechtlich selbstständig, wenn er einem Konzern angehört und verfügt über eine deutsche Steuernummer. Die Weiterbildung darf nur über den Weiterbildungsanbieter in Deutschland gebucht werden. Maßnahmen, die über ausländische Weiterbildungsanbieter gebucht werden, sind nach der Förderrichtlinie nicht zuwendungsfähig.
2. Alle relevanten Abrechnungsunterlagen befinden sich in Deutschland und sind in deutscher Sprache abgefasst.
3. In der Rechnung sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Reise und Seminargebühren getrennt ausgewiesen.
BILDUNGSURLAUB
Kurse aus dem Bereich Bildungsurlaub können nur dann mit einem Prämiengutschein gefördert werden, wenn die vermittelten Inhalte beschäftigungs- bzw. berufsrelevant sind.
kostenpflichtiges Klärungs- oder EIGNUNGSGESPRÄCH, welches darüber entscheidet, ob man eine bestimmte Fortbildung überhaupt beginnen kann
Nein, dafür kann der Prämiengutschein nicht eingesetzt werden: Mithilfe des Prämiengutscheins sollen Maßnahmen gefördert werden, die für die Beschäftigungsfähigkeit relevant sind. Dies ist bei einem Eignungsgespräch nicht gegeben, es wird kein Mehrwert für den Beruf erzielt. Sind die übrigen Bedingungen erfüllt, könnte der Kunde jedoch für die eigentliche Weiterbildung einen Prämiengutschein erhalten.
FAHRERLAUBNISSE
Von der Förderung durch einen Prämiengutschein ausgeschlossen ist jeder erstmalige "Erwerb von Fahrerlaubnissen" sowie jeder Wiedererwerb der Fahrerlaubnis.
Gefördert werden können im Rahmen der Bildungsprämie folgende Weiterbildungen:
. Qualifikationen zum Gefahrenguttransport,
. Berechtigungsnachweise für Baumaschinen wie Bagger, Flurförderfahrzeuge, Krane usw.,
. Fahrlehrerausbildungen,
. Taxifahrer-Vorbereitungskurse und
. Auffrischungskurse, zu denen Angehörige bestimmter Berufszweige gesetzlich verpflichtet sind, sofern diese nicht durch Arbeitgeber gefördert werden müssen. Das sind zum Beispiel obligatorische Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sowie der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).
FERNLEHRGÄNGE und Onlinekurse
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, z. B. in ländlichen Regionen oder im Schichtbetrieb, sind Fernlehrgänge oder e-Learning-Angebote die einzige Möglichkeit, Berufstätigkeit und Weiterbildung zu verbinden. Deswegen sind diese Unterrichtsformen förderfähig, falls sie von einem Trainer oder einer Fachkraft betreut werden und nicht nur über Selbstlernmedien abgewickelt werden.
GESETZLICH VORGESCHRIEBENE Weiterbildungen (für Selbstständige)
Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, die vom Arbeitgeber zu finanzieren sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ist kein Arbeitgeber vorhanden, der für gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen aufzukommen hat oder muss dieser nicht für die Kosten aufkommen, kann die Weiterbildung mit dem Prämiengutschein kofinanziert werden. Recherchen zur Finanzierungspflicht - jenseits der einschlägigen Beispiele (FAQ) - durch die Beratungsstellen sind nicht notwendig In Zweifelsfragen hilft die Service- und Programmstelle Bildungsprämie weiter.
Weiterbildungsmaßnahmen, die der GESUNDHEITSPRÄVENTION dienen, z.B. Nichtrauchertraining, Gewichtsreduktion, Rückenschulung oder Entspannungstraining und ähnliche Angebote
Nein, diese Angebote sind mit der Bildungsprämie nicht förderfähig, denn es handelt sich hierbei nicht um berufliche, sondern um individuell-gesundheitliche Maßnahmen. Die meisten Krankenkassen bezuschussen diese Angebote aufgrund von §20 SGB V (Präventionsgesetz) - die Beratungsstelle kann eine entsprechende Empfehlung aussprechen.
TRAINER-Lizenzen und KURSLEITER-Scheine für Gesundheitsprävention
Auch aus dem Bereich Gesundheitsprävention sind Kurse mit dem Ziel, eine Trainer- oder Kursleiterlizenz zu erwerben, förderfähig. Diese Berufsrelevanz muss jedoch im Weiterbildungsziel auf dem Gutschein klar benannt sein, zum Beispiel "Trainer für ... " bzw. ". zur Erlangung der Kursleiter-Lizenz". Auch die Inhalte des tatsächlich gebuchten Kurses müssen die Ausrichtung auf die Qualifizierung zum Trainer / Kursleiter wiedergeben, andernfalls werden zur Abrechnung eingereichte Prämiengutscheine von der SuP nicht abgerechnet.
Prüfungen beim GESUNDHEITSAMT (Prüfungen zum/zur Heilpraktiker/in)
Nein. Kernpunkt der Entscheidung ist, dass Gesundheitsämter keine Weiterbildungsanbieter sind. Sie nehmen zwar Prüfungen ab, bieten aber keine auf die Prüfung vorbereitenden Kurse an. Dadurch erfüllen sie nicht die geforderten Qualitätskriterien, die an Weiterbildungsanbieter gestellt werden. Einrichtungen, die das betrifft, sind also von der Annahme des Prämiengutscheins ausgeschlossen.
KOMPETENZERMITTLUNG (z. B. mit dem ProfilPass)
Kompetenzermittlungen oder ProfilPass-Schulungen können gefördert werden, wenn es sich dabei um Kurse handelt und nicht um Einzelmaßnahmen.
MODULE / KURSFOLGEN
Die zusammengefasste Förderung von Kursfolgen mit einem einzigen Gutschein ist möglich. Voraussetzungen dafür sind:
1. Die Module müssen einzeln buchbar sein - auch von Teilnehmern, die vorherige Module nicht besucht haben.
Deswegen können Module innerhalb einer mehrjährigen Ausbildung oder eines mehrjährigen Studiums nicht gefördert werden, bzw. kann ein Gutschein nur einmalig zu Beginn eingesetzt werden - und auch das nur, wenn die Beratung vor der rechtsverbindlichen Anmeldung zur gesamten Ausbildung stattgefunden hat. Eine spätere modul- oder semesterweise Förderung ist ausgeschlossen.
2. Prämiengutscheine für mehrere Module können erst erstattet werden, wenn das letzte über den Prämiengutschein finanzierte Modul tatsächlich begonnen hat.
Die Formulierung des Weiterbildungsziels ist darauf abzustimmen, z. B. ermöglicht das Ziel "Vertiefung der EDV-Kenntnisse" den Besuch mehrerer EDV-Kurse. Ein Prämiengutschein mit dem Weiterbildungsziel "Erweiterung der Buchhaltungskenntnisse zur Arbeitsaufnahme in internationalen Unternehmen" ermöglicht den Besuch von Buchhaltungs- und Fremdsprachenkursen.
Es ist Anbietern allerdings freigestellt, Gutscheine für mehrere Module zu akzeptieren. Sie können Gutscheine erst dann bei der SuP abrechnen, wenn das letzte über den Gutschein finanzierte Modul begonnen hat.
ABRECHNUNG VON GUTSCHEINEN FÜR MEHRERE MODULE
Prämiengutscheine für mehrere Module können erst erstattet werden, wenn das letzte über den Prämiengutschein finanzierte Modul tatsächlich begonnen hat.
Beispiel: Ein Modul kostet 400,- Euro. Mit dem Beginn des dritten Moduls sind insgesamt Kurskosten in Höhe von 1.200 Euro zusammengekommen. Diese werden wie folgt abgerechnet: 700,- Euro Eigenanteil; 500,- Euro Prämiengutschein. Erst mit Beginn des dritten Moduls kann ein Antrag auf Erstattung gestellt werden. Mit Beginn des zweiten Moduls (Gesamtwert 800,-) wären nur 400,- Euro Gutscheinwert erstattungsfähig.
Falls Anbieter einen Prämiengutschein verfrüht zur Abrechnung einreichen, also bevor das letzte über den Prämiengutschein finanzierte Modul tatsächlich begonnen hat, muss der Antrag wieder zurückgezogen werden. Verfrüht eingereichte Anträge können nicht bei der SuP vorgehalten werden.
MODULE innerhalb einer MEHRJÄHRIGEN und / oder MODULARISIERTEN AUSBILDUNG oder eines MEHRSEMESTRIGEN STUDIUMS
Bei einer mehrjährigen bzw. mehrteiligen modularisierten Ausbildung oder einem Studium kann ein Gutschein nur einmalig zu Beginn eingesetzt werden. Das gilt auch für alle Module, die verpflichtender Bestandteil einer Gesamtausbildung sind. Hier gilt das Datum der Anmeldung zur gesamten Ausbildung als Zeitpunkt der Anmeldung. Eine spätere modul- oder semesterweise Förderung ist ausgeschlossen. Zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellte Gutscheine können nicht für Module innerhalb dieser Ausbildungen bzw. für Semester innerhalb eines Studiums eingesetzt werden.
Beispiele:
Ein Student ist im vierten Semester. Hier gilt der Zeitpunkt der Einschreibung zum Studium: Ein Gutschein, der während des Studiums ausgestellt wurde, kann nicht für das zu einem früheren Zeitpunkt begonnene Studium eingesetzt werden.
Es wird ein Ausbildungsvertrag zum Physiotherapeuten abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit können die Ausbildungsteile flexibel belegt werden. Diese Ausbildungsteile sind aber nicht als frei buchbare Kurse zu verstehen, da die grundsätzlichen Konditionen bereits im Ausbildungsvertrag festgelegt wurden. Analog zum Studium gilt: Nur vor Abschluss des Ausbildungsvertrags kann einmalig ein Gutschein ausgestellt werden.
MODULE / ABRECHNUNG bei der SuP
Bei modularisierten Kursfolgen, die zeitlich aufeinander aufbauen, ist unbedingt zu beachten, dass die Abrechnung des Gutscheins bei der Service- und Programmstelle erst erfolgen kann, wenn der Teilnehmer am ersten Tag des Moduls teilgenommen hat, mit dem der Gegenwert des Gutscheins erreicht wird.
PRÜFUNGEN (im Anschluss an eine geförderte Maßnahme)
Es können auch nur Prüfungsgebühren mit einem Prämiengutschein kofinanziert werden. Voraussetzungen dafür sind, dass die Prüfungsgebühren nicht bereits in den Lehrgangsgebühren enthalten sind, die Prüfung separat gebucht werden muss, diese in einem anderen Kalenderjahr stattfindet und der Prämiengutschein vor der Anmeldung zur Prüfung ausgestellt wurde.
Nachholen von SCHULABSCHLÜSSEN
Grundsätzlich sind Schulabschlüsse förderfähig, wenn die Personen erwerbstätig sind.
SEMESTERweise Förderung
Das Studium zählt als Ganzes als Bildungsmaßnahme - daraus folgt: Es kann nur einmalig für das erste Semester ein Prämiengutschein eingesetzt werden. Eine Förderung der späteren Semester ist nicht möglich. Interessierte mit einem angesparten Vermögen nach VermBG können das restliche Studium mit dem Weiterbildungssparen finanzieren.
STUDIUM und Fernstudium, berufsbegleitend
Für berufsbegleitende (Fern-)Studiengänge können Prämiengutscheine verwendet werden, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen (z. B. Erwerbstätigkeit, Höhe des zu versteuernden Einkommens, Anmeldung nicht vor Ausstellung des Prämiengutscheins usw.) erfüllt sind. Im Beratungsgespräch ist dabei besonders zu prüfen, ob der Erwerbsstatus der/des Beratenen primär "Erwerbstätige/r" ist.
Das Studium zählt als Ganzes als Bildungsmaßnahme - daraus folgt: Es kann nur einmalig für das erste Semester ein Prämiengutschein eingesetzt werden - wenn mit dem Studium nicht vor Ausstellung des Prämiengutscheins begonnen wurde. Interessierte mit einem angesparten Vermögen nach VermBG können das restliche Studium mit dem Weiterbildungssparen finanzieren.
EINKOMMENSGRENZE / Definition
Die Einkommensgrenze für einen Prämiengutschein wurde zum 1.1.2010 auf 25.600 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen (bzw. 51.200 EUR bei gemeinsam Veranlagten) erhöht. Im Rahmen der Bildungsprämie werden bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens (zvE) von Eltern nachgewiesene Kinderfreibeträge berücksichtigt. Damit werden auch bei der Förderung von Weiterbildung familienbedingte Mehrbelastungen berücksichtigt.
ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN / Berechnung
Voraussetzung für den Erhalt eines Prämiengutscheins ist ein (laut Steuerbescheid) zu versteuerndes Jahreseinkommen (zvE) von maximal 25.600 Euro (bei gemeinsam Veranlagten von 51.200 Euro).
1.) Das für die Bildungsprämie maßgebliche zvE unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge lässt sich an Hand des Einkommensteuerbescheides feststellen:
Die Höhe der Freibeträge kann im Einkommensteuerbescheid aus der Berechnung des Solidaritätszuschlags oder der Kirchensteuer direkt abgelesen werden.
2.) Bei der Berechnung des zvE ohne Einkommensteuerbescheid kann die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nur erfolgen, wenn der oder die Begünstigte einen Nachweis (zum Beispiel vom Lohnsteuerhilfeverein, Finanzamt, Steuerberater, Arbeitnehmerkammer o. ä.) über die Höhe der Kinderfreibeträge vorlegt.
STEUERFREIE EINKÜNFTE
Steuerfreie Einkünfte sind z.B. Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen, Mutterschaftsgeld, Krankengeld etc. Diese steuerfreien Leistungen bleiben bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt.
KRANKENGELD
Krankengeld ist wie Arbeitslosengeld als steuerfreie Einkünfte zu sehen. Es wird nicht auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens angerechnet.
Welche NACHWEISE sind gültig für die BERECHNUNG DES ZU VERSTEUERNDEN EINKOMMENS
Aktuell sind gültig
a.) EINKOMMENSSTEUERBESCHEID aus den Jahren 2009 oder 2010
Optimal ist der aktuelle Einkommenssteuerbescheid. Einkommenssteuerbescheide aus den beiden zurückliegenden Jahren können akzeptiert werden: Eine zusätzliche Prüfung durch die Berater/innen ist nicht notwendig, da das zu versteuernde Einkommen darin genannt wird.
Einkommenssteuerbescheide, die sich auf die Zeiträume von vor mehr als zwei Jahren beziehen, sind zu alt; sie werden nicht akzeptiert.
b.) LOHNBESCHEINIGUNG des Arbeitgebers aus den letzten drei Monaten
Eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers aus den letzten drei Monaten kann akzeptiert werden, denn die Begünstigten unterschreiben das Protokoll und versichern damit die Richtigkeit der Angaben.
NACHWEISE des zu versteuernden Jahreseinkommens - Möglichkeiten und Grenzen
Es müssen nur die oben explizit genannten Belege akzeptiert werden. Letztlich liegt es im Ermessen der Beraterinnen und Berater, ob der Prüfaufwand angemessen ist oder nicht. In Extremfällen (Schuhkarton voller Belege) wird empfohlen, die Prüfung abzulehnen.
Folgende Regeln dienen der Orientierung:
1. Der Einkommensteuerbescheid des letzten oder vorletzten Kalenderjahres ist der reguläre Nachweis. Liegt er in Ausnahmefällen nicht vor oder hat sich die Einkommenssituation verschlechtert (z.B. durch frischen Berufseinstieg oder aktuelle Teilzeitbeschäftigung), sollten die aktuelleren Belege zur Prüfung herangezogen werden - also die, die der tatsächlichen, momentanen Situation entsprechen.
2. Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers dürfen nicht älter als drei Monate sein. Bei gemeinsam Veranlagten müssen Lohnbescheinigungen beider Ehepartner vorliegen.
3. Die Selbsterklärung der Beratenen, dass es sich bei den vorgelegten Angaben tatsächlich um alle zu versteuernden Einkünfte handelt, wird durch die Unterschrift unter das Beratungsprotokoll bestätigt; ein zusätzliches Schriftstück ist nicht notwendig.
4. Bescheinigungen des Lohnsteuerhilfevereins oder einer Steuerberaterkanzlei stellen eine weitere Möglichkeit dar, das Einkommen nachzuweisen.
5. Bei Lohnersatzleistungen, z.B. Elterngeld, muss trotzdem ein Nachweis des gesamten Jahreseinkommens erfolgen, z.B. durch Hochrechnung auf das Jahr oder durch andere Nachweise.
6. In Fällen nicht nachweisbaren Einkommens (z.B. bei getrennt Lebenden mit Unterhaltsanspruch) soll ein handschriftlicher Vermerk auf dem Protokoll erfolgen.
Prämiengutschein, ANNAHME durch WEITERBILDUNGSANBIETER
Weiterbildungsanbietern ist es grundsätzlich freigestellt, den Prämiengutschein anzunehmen. Da den Begünstigten von den Beratungsstellen mindestens drei verschiedene Anbieter auf dem Prämiengutschein genannt werden sollten, können Interessent/innen einen anderen Anbieter aufsuchen und dort die Maßnahme besuchen. Bei Bedarf kann die Beratungsstelle handschriftlich (mit Stempel und Unterschrift) zusätzliche Anbieter auf dem Prämiengutschein eintragen.Bei Unsicherheiten können auch Weiterbildungsanbieter an die Service- und Programmstelle verwiesen werden.
ARBEITGEBER/Eigenanteil
Mit Stichtag 15. Juli 2011 kann der Eigenanteil nicht mehr vom Arbeitgeber übernommen werden. Es werden nur noch Prämiengutscheine abgerechnet, bei denen der Eigenanteil den Begünstigten selbst in Rechnung gestellt wird. Der Stichtag bezieht sich auf das Datum der Beratung und damit der Ausstellung der Prämiengutscheine. Gutscheine, die nach dem 15. Juli 2011 ausgestellt wurden und bei denen die Rechnung an den Arbeitgeber adressiert ist bzw. der Eigenanteil vom Arbeitgeber übernommen wurde, werden abgelehnt.
ARGE/Eigenanteil
Sogenannte "Aufstocker" erfüllen grundsätzlich die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit. Falls eine ARGE bereit ist, den Eigenanteil eines "Aufstockers" zu übernehmen, ist nichts dagegen einzuwenden.
BERUFSGENOSSENSCHAFT, Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen
Da sich Berufsgenossenschaften ausschließlich aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugeordneten Unternehmen finanzieren und nicht aus staatlichen Mitteln, ist eine Förderung durch Berufsgenossenschaften und einen Prämiengutschein möglich. Der Prämiengutschein dient der Kofinanzierung der Weiterbildung in Höhe von 50% (maximal 500 Euro). Der Gutschein der Berufsgenossenschaft kann eingesetzt werden, um den verbleibenden Eigenanteil zu reduzieren.
Beispiel für einen Kurs mit Gebühren in Höhe von 250 Euro:
50% Prämiengutschein
0 Wert des Prämiengutscheins: 125 Euro
50% Eigenanteil
0 Gutschein der Berufsgenossenschaft: 50 Euro
0 verbleibender Betrag, den die bzw. der TN selbst finanziert: 75 Euro
GÜLTIGKEIT / VERLÄNGERUNG von Prämiengutscheinen
Die Gültigkeit eines Prämiengutscheins bezieht sich auf das Datum der Anmeldung zu einem Kurs. Prämiengutscheine können in der Beratungsstelle handschriftlich innerhalb des Zeitraums "Beratungstermin + 6 (Monate)" verlängert werden, auch nach Ablauf der ursprünglichen dreimonatigen Gültigkeit. Die Gutscheine können jedoch maximal nur eine Gültigkeit von sechs Monaten ab Beratungstermin haben. Eine Verlängerung darüber hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.
Beispiel: Am 12.1.2010 wurde bei einem Beratungstermin ein Gutschein ausgestellt; dieser ist gültig bis zum 12.4.2010. Der Gutschein wird am 28.4.2010 verlängert bis maximal zum 12.07.2010 ("+ 6").
GÜLTIGKEIT - Gleicher Kurs zu einem späteren Datum
Bei Kursen, die aufgrund von Teilnehmermangel ausfallen, jedoch durch den gleichen Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt erneut angeboten werden, kann der Anbieter das ursprüngliche Anmeldedatum für die Abrechnung beibehalten. Eine Verlängerung des Gutscheins durch die Beratungsstelle ist in diesem Fall nicht notwendig. Bei der Abrechnung des Gutscheins muss allerdings vom Anbieter ein Vermerk beigefügt werden.
Beispiel: An einer VHS fällt der PowerPoint-Kurs im Frühjahr aus, wird aber im Herbst erneut angeboten. Wenn die Verwaltungssoftware bei der Registrierung des Teilnehmers für den Herbstkurs automatisch ein neues Anmeldedatum generiert, kann der Anbieter in einem Begleitschreiben zur Abrechnung den Sachverhalt bestätigen, dass die Erstanmeldung für den Kurs bereits im vergangenen Semester eingegangen ist (innerhalb der Gültigkeit des Gutscheins) und aufgrund der Gestaltung des Kursprogramms nicht übertragen werden konnte.
FORMULIERUNG des Weiterbildungsziels / Frequenz der Beratung
Eine Beratung kann für jeden Begünstigten einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden.
In einem konkreten Fall war der spezielle Wunsch eines Interessenten nicht förderfähig (Führerschein), und es wurde in der Beratung kein Gutschein ausgestellt. Etwas später kam er erneut und wollte ein Seminar besuchen, das förderfähig gewesen wäre, aber die Beratung für das Jahr war schon verbraucht. In diesem konkreten Fall konnte keine zweite Prämienberatung erfolgen.
Hintergrund: Ziel der Bildungsprämie bzw. des Prämiengutscheins ist es, Arbeitnehmer/innen zur Weiterbildung zu mobilisieren, d.h. eine (Voll-)Finanzierung ist über dieses Instrument nicht möglich. Wir empfehlen, das Bildungsziel so formulieren, dass kleinere Schwankungen dadurch aufgefangen werden können. Falls Kundinnen oder Kunden mit ganz konkreten Maßnahmewünschen in die Beratung kommen, sollte im Vorgespräch (z.B. am Telefon) schon geklärt werden, ob diese Maßnahme förderfähig ist. So muss nicht vergeblich ein Protokoll erstellt werden.
BEFRAGUNG, auf die im Rahmen der Einwilligungserklärung hingewiesen wird
Die Befragung dient dazu, den Erfolg des Programms zu ermitteln: Stichprobenartig soll geklärt werden, ob die beabsichtigten Ziele dieses Programms auch erreicht wurden, ob der Prämiengutschein bspw. eingelöst wurde, ob der Gutschein ausschlaggebend für die Teilnahme an einer Weiterbildung war, wie zufrieden der Kunde mit Beratung und Weiterbildungsmaßnahme ist, usw. Die Antworten werden nicht personenbezogen verarbeitet.
Mit der Befragung hat die Service- und Programmstelle Bildungsprämie das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI), das infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft und die Gesellschaft für Innovationsforschung und Beratung (GIB) beauftragt.
DATENSCHUTZ: Beratungstool und Datenverarbeitungsverfahren
Der Datenschutz ist im Förderverfahren der Bildungsprämie immer gewährleistet. Weil die Förderung Einzelpersonen zugesprochen wird, müssen personenbezogene Daten erhoben werden. Diese werden nach strengen Regeln ermittelt, aufbewahrt und genutzt. Sowohl das Datenerhebungsverfahren im Beratungsgespräch (online) als auch die Nutzung und Übermittlung der Beratungsprotokolle wurden datenschutzrechtlich geprüft und freigegeben. Dasselbe gilt für Einwilligungserklärung gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz und die damit verknüpften Informationen, die sich Kunden und Beratungsstellen von der Internetseite des Programms herunterladen können.
UNTERZEICHNETE SELBSTERKLÄRUNG
Die Selbsterklärung erfolgt durch die Unterschrift des/der Beratene/n unter das Beratungsprotokoll, mit der am Ende der Beratung die Richtigkeit der Angaben bestätigt wird:
"Ich versichere hiermit die Richtigkeit der von mir gemachten Angaben." Dies bezieht sich auf alle im Protokoll gemachten Angaben, also auch die zum Erwerbsstatus und zum Einkommen.
Fehlt diese Unterschrift auf dem Protokoll, wird das Beratungsgespräch bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
UNTERSTÜTZUNG/Betreuung der Beratungsstellen
Für alle Fragen steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung:
Sie erreichen die Hotline zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch (0800 / 2623-000) und per E-Mail bildungspraemie@dlr.de.
Fragen per E-Mail werden zeitnah beantwortet.