Die Altersgrenzen wurden aufgehoben.
Auch Personen unter 25 Jahren können jetzt einen Prämiengutschein erhalten, sofern sie mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und ihr zu versteuerndes Einkommen nicht höher als 20.000 Euro (40.000 bei gemeinsamer Veranlagung) liegt.
Altersrentner und Pensionäre können jetzt die Bildungsprämie erhalten.
Anlässlich des ab dem 1. Juli 2017 in Kraft tretenden Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben) können auch Rentnerinnen und Rentner bzw. Pensionärinnen und Pensionäre einen Prämiengutschein erhalten, sofern sie mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die Einkommensgrenzen einhalten.
Prämiengutscheine können jetzt jährlich ausgegeben werden.
Weiterbildungsinteressierte können ab dem 1. Juli 2017 pro Kalenderjahr einen Prämiengutschein erhalten.
Beispiele:
- Wurde bis einschließlich 31.12.2016 ein Prämiengutschein ausgestellt, kann ab sofort ein weiterer Prämiengutschein ausgestellt werden.
- Wurde zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2017 ein Prämiengutschein ausgestellt, kann die weiterbildungsinteressierte Person ab dem 01.01.2018 einen weiteren Prämiengutschein erhalten.
Weiterbildungen mit Kosten über 1.000 Euro sind jetzt förderfähig.*
In fast allen Bundesländern wird die sogenannte 1.000-Euro-Grenze aufgehoben. Prämiengutscheine können dort ab dem 1. Juli 2017 auch für Weiterbildungen mit Veranstaltungsgebühren über 1.000 Euro eingesetzt werden. Die Höhe der Förderung beträgt weiterhin 50 % der Veranstaltungsgebühren, maximal jedoch 500 Euro.
*In den Ländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bestehen Landesprogramme, die unmittelbar an die Bildungsprämie anschließen. Hier besteht die bisherige Abgrenzung zwischen Bund und Ländern anhand der 1.000-Euro-Grenze weiter. Die Landesprogramme fördern teurere Weiterbildungen. Deshalb dürfen die Veranstaltungsgebühren von Weiterbildungen, die in diesen Ländern durchgeführt werden, wie bisher nicht höher als 1.000 Euro (inkl. MwSt.) liegen, um den Prämiengutschein abrechnen zu können.
Bitte beachten Sie: Entscheidend für die ESF-Förderung ist der Durchführungsort der Weiterbildung, nicht der Wohnort der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers oder der Sitz des Weiterbildungsanbieters. Ausnahme: Bei Fernunterricht gilt der Sitz des Anbieters als Durchführungsort.
Die Förderung von Prüfungen wurde vereinfacht.
Neben Externenprüfungen nach BBiG oder HWO sind auch andere Prüfungen förderfähig, wenn diese in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der durch einen Prämiengutschein geförderten Weiterbildungsmaßnahme stehen. Voraussetzung: Die Kosten für die Prüfung müssen auf der Rechnung für die Maßnahme ausgewiesen sein bzw. über den Weiterbildungsanbieter bezahlt werden.
Ein Prämiengutschein kann für mehrere Weiterbildungen genutzt werden
(„Kursbündel“).
Es ist möglich, mehrere Weiterbildungsmaßnahmen unter dem gleichen inhaltlichen Weiterbildungsziel zusammenzufassen. Diese sogenannten Kursbündel werden zukünftig wie eine Weiterbildung behandelt. Das heißt, es muss nur noch die erste der Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Prämiengutscheins beginnen.
Weiterhin gilt: Wenn mehrere Weiterbildungsmaßnahmen gebündelt werden, müssen alle frei zugänglich sein und zum Weiterbildungsziel passen. Die Summe der Veranstaltungsgebühren für die verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen des Kursbündels darf in den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Grenze von 1.000 Euro (inkl. MwSt.) nicht überschreiten.
Pflichtfortbildungen können unter bestimmten Bedingungen gefördert werden.
Pflichtfortbildungen sind Weiterbildungen, die einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen. Für diese kann zukünftig ein Prämiengutschein eingesetzt werden, sofern keine gesetzliche oder durch Rechtsverordnung festgelegte Finanzierungspflicht des Arbeitsgebers besteht.
Eine Liste von Pflichtfortbildungen, für die eine Finanzierungspflicht durch den Arbeitgeber besteht, ist im internen Bereich für Beratungsstellen hinterlegt. Da sich die Gesetzeslage ändern kann, ist die Liste nicht abschließend, sondern dient lediglich als Anhaltspunkt. Eine abschließende Prüfpflicht für die Beratungsstelle besteht nicht.
Prämiengutscheine können bei Kursabbruch durch den Teilnehmer
vom Anbieter abgerechnet werden.
Es ist möglich, einen Prämiengutschein abzurechnen, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme abgebrochen wurde. In diesen Fällen kann die Differenz zwischen den laut Rechnung zu bezahlenden Kosten (entsprechend den AGB des Weiterbildungsanbieters) und dem durch die Teilnehmerin oder den Teilnehmer geleisteten Eigenanteil ersetzt werden.
Beispiel:
Ein Teilnehmer hat einen Kurs über 20 Ausbildungsstunden gebucht, die an 10 Abenden stattfinden. Die Veranstaltungsgebühren betragen 1000 Euro. Nach acht Abenden muss der Teilnehmer wegen eines Unfalls den Kurs abbrechen. Laut den AGB des Veranstalters müssen bei Maßnamenabbruch die nicht mehr besuchten Stunden auch nicht mehr bezahlt werden. Der Teilnehmer hatte 500 Euro Eigenanteil bezahlt. Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich bei Abbruch auf 800 Euro. Die Differenz zwischen Gesamtkosten und Eigenanteil beträgt 300 Euro, die über den Prämiengutschein erstattet werden können.
Prämiengutscheine können bei längeren Maßnahmen vorzeitig
abgerechnet werden.
Zudem ist es bei länger dauernden Weiterbildungen möglich, nach einem inhaltlich und finanziell eindeutig abgrenzbaren Abschnitt der Maßnahme einen Prämiengutschein vorzeitig zur Abrechnung einzureichen. Die Förderung bezieht sich dann auf die dem Teilnehmer bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten. Die inhaltliche und finanzielle Abgrenzung muss aus dem Kursprogramm ersichtlich sein.
Prämiengutscheine können jetzt bis Ende 2020 ausgegeben werden.
Prämiengutscheine werden bis Ende 2020 ausgegeben und können bis zum 31. Dezember 2021 durch den Weiterbildungsanbieter abgerechnet werden.