Der/die Teilnehmer*in hat die Weiterbildung vorzeitig abgebrochen – kann ich den Prämiengutschein abrechnen?

Der/die Teilnehmer*in hat die Weiterbildung vorzeitig abgebrochen – kann ich den Prämiengutschein abrechnen?

Wird eine Weiterbildungsmaßnahme durch eine teilnehmende Person abgebrochen, kann der Weiterbildungsanbieter den dafür eingesetzten Prämiengutschein nach Beendigung der Maßnahme dennoch zur Abrechnung beim Bundesverwaltungsamt einreichen. Voraussetzung ist eine unterschriebene Teilnehmerliste oder -bestätigung sowie eine entsprechende Zahlungsverpflichtung in Ihren AGBs. Der durch den oder die Teilnehmer*in bezahlte Eigenanteil wird im Rahmen der Abrechnung des Prämiengutscheines voll berücksichtigt. Eine Rückerstattung der Eigenbeteiligung durch den Weiterbildungsanbieter an die teilnehmende Person ist nicht zulässig (ganz oder anteilig). Auch wenn die teilnehmende Person den Kurs abbricht, kann die Abrechnung erst nach dem regulären Kursende erfolgen.

Beispiel:
Ein Teilnehmer hat einen Kurs über 20 Ausbildungsstunden gebucht, die an 10 Abenden stattfinden. Die Veranstaltungsgebühren betragen 1.000 Euro. Nach acht Abenden muss der Teilnehmer wegen eines Unfalls den Kurs abbrechen. Laut den AGB des Veranstalters müssen bei Maßnamenabbruch die nicht mehr besuchten Stunden auch nicht mehr bezahlt werden. Der Teilnehmer hatte 500 Euro Eigenanteil bezahlt. Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich bei Abbruch auf 800 Euro. Die Differenz zwischen Gesamtkosten und Eigenanteil beträgt 300 Euro, die über den Prämiengutschein erstattet werden können.