Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?
Das zu versteuernde Einkommen wird durch Ihr Finanzamt ermittelt. Sie finden den Betrag in Ihrem Steuerbescheid.
Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte (z. B. aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, Mieteinnahmen etc.) Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
Das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung eventueller Kinderfreibeträge findet sich im Steuerbescheid in der Regel unter „Berechnung des Solidaritätszuschlags“ oder „Berechnung der Kirchensteuer“, während das unter „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ angegebene zu versteuernde Einkommen nicht zwingend die Kinderfreibeträge berücksichtigt.
Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie in der Informationsbroschüre Einkommen- und Lohnsteuer des Bundesministeriums für Finanzen.
Einkommensgrenze beim Prämiengutschein – wie viel dürfen Sie verdienen?
Die Tabelle zeigt, wie viel Sie ungefähr brutto verdienen können, und dennoch einen Prämiengutschein erhalten können. Die Beträge verstehen sich als Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Pausch- und Freibeträge sowie von Kinderfreibeträgen. Bei weiteren individuellen Besonderheiten, wie z. B. höhere Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, etc. kann das Bruttoeinkommen auch noch deutlich höher sein.
Einkommensgrenzen
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Einzelveranlagung
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Zusammenveranlagung
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Zu versteuerndes Einkommen
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20.000 Euro
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40.000 Euro
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Entspricht ca. folgenden Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge 2015 (pro Kind 3.576 Euro/7.152 Euro)*:
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ohne Kinder
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23.000 Euro
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46.000 Euro
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1 Kind
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28.800 Euro**
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53.600 Euro
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2 Kinder
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33.000 Euro**
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61.400 Euro
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3 Kinder
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37.100 Euro**
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69.100 Euro
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*Bei den genannten Beträgen handelt es sich um gerundete Richtwerte zur groben Orientierung. In den Angaben sind Pauschalbeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Ihr tatsächliches zu versteuerndes Einkommen kann von den hier genannten Werten abweichen. Bitte beachten Sie, dass für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (z. B. Beamte oder Berufssoldatinnen und -soldaten) andere Grenzen gelten. Alle Angaben ohne Gewähr.
** Berücksichtigt werden hier jeweils die halben Kinderfreibeträge, da in der Regel die andere Hälfte der andere Elternteil erhält, sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Sofern Sie weitere individuelle Abzugsposten haben, so z. B. einen besonders langen Weg zur Arbeit, Spenden, negative Einkünfte aus Vermietungen, können Sie auch bei einem noch deutlich höheren Bruttoeinkommen einen Prämiengutschein erhalten. Schauen Sie auf Ihren Steuerbescheid und lassen Sie sich beraten.
Drei Beispiele zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Folgende Beispiele zeigen, wie sich das zu versteuernde Einkommen im Einzelfall berechnet.
Beispiel 1 - Alleinstehend, keine Kinder
Daniel ist 35 Jahre alt. Er ist ledig, kinderlos, kein Kirchenmitglied und macht keine besonderen Abzugsposten geltend. Daniel bezog im Jahr 2015 als Angestellter ein jährliches Bruttoeinkommen von ca. 23.000 Euro (zum Beispiel Bezug von 12 Monatsgehältern in Höhe von 1.920 Euro brutto, was ca. 1.320 Euro netto entspricht). Er arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Allein durch die gesetzlichen Abzüge für Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen liegt im Regelfall sein zu versteuerndes Einkommen unter 20.000 Euro.
Daniel könnte daher bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen einen Prämiengutschein erhalten.
Beispiel 2 - Ledig, 1 Kind
Doris ist 35 Jahre alt und erzieht ihren 5-jährigen Sohn Anton allein. Im Jahr 2015 hatte sie als Angestellte ein jährliches Bruttoeinkommen von ca. 33.000 Euro (zum Beispiel Bezug von 12 Monatsgehältern in Höhe von ca. 2.750 Euro brutto, was bei Steuerklasse II ca. 1.810 Euro netto entspricht). Sie arbeitet fünf Tage in der Woche.
Doris macht folgende Aufwendungen bei der Steuererklärung geltend:
- einfacher Arbeitsweg ca. 33 km
- zehn Bewerbungen und fünf durchgeführte Bewerbungsgespräche (Kostenaufwand: 145 Euro)
- Kirchenmitglied
- Kinderbetreuungskosten: 1.250 Euro
- Haftpflichtversicherung: 75 Euro
- Spenden für gemeinnützige Zwecke: 300 Euro
- Gewerkschaftsbeitrag: 290 Euro
- private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht: 600 Euro
Bei steuerlicher Berücksichtigung dieser Aufwendungen hat Doris trotz des hohen Bruttoarbeitslohns von 33.000 Euro ein zu versteuerndes Einkommen (unter Abzug eines halben Kinderfreibetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende) von unter 20.000 Euro.
Doris könnte daher bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen die Bildungsprämie in Anspruch nehmen.
Beispiel 3 - Verheiratet, 2 Kinder
Marie und Thomas sind beide 40 Jahre alt, miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 16 und 13 Jahren. Sie leben im eigenen Haus und haben 2015 eine Einliegerwohnung an die Mutter von Thomas vermietet. Marie bezieht als Angestellte jährlich ein Bruttoeinkommen von ca. 66.000 Euro (zum Beispiel Bezug von 12 Monatsgehältern in Höhe von ca. 5.500 Euro brutto, was bei Steuerklasse III ca. 3.600 Euro netto entspricht). Sie arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Thomas ist nicht erwerbstätig, hat aber steuerfreie Einkünfte als Übungsleiter im Sportverein in Höhe von 2.400 Euro erzielt.
Marie und Thomas machen folgende Aufwendungen bei der Steuerklärung geltend:
- einfache Entfernung zum Arbeitsort von Marie: 35 km
- Steuerberatungskosten: 550 Euro
- Einzahlung in Riester-Renten: 3.800 Euro
- Haftpflichtversicherungen (Privathaftpflicht, Pkw-Haftpflicht): 385 Euro
- Spenden für gemeinnützige Zwecke: 640 Euro
An Mieteinnahmen erzielen sie ca. 7.000 Euro, wobei die Aufwendungen (Schuldzinsen, Erhaltungskosten, laufende Betriebs- und Verwaltungskosten) in dem Jahr sehr hoch sind und lediglich ein kleiner Überschuss von 500 Euro entsteht.
Werden alle Aufwendungen berücksichtigt, liegt Maries und Thomas‘ gemeinsam veranlagtes zu versteuerndes Einkommen (unter Abzug von zwei Kinderfreibeträgen) unter 40.000 Euro.
Marie könnte daher bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen einen Prämiengutschein in Anspruch nehmen. Da Thomas nicht erwerbstätig ist, kann er keinen Prämiengutschein erhalten.