Förderfähig oder nicht? Einzelne Personengruppen im Überblick

Wer war förderfähig? Einzelne Personengruppen im Überblick

ANGESTELLTE IN AUFFANG-/BESCHÄFTIGUNGS-/QUALIFIZIERUNGS- und TRANSFERGESELLSCHAFTEN
Angestellte, die Transferkurzarbeitergeld beziehen, erhalten bereits eine Förderung im förderrechtlichen Sinne und konnten deshalb die Bildungsprämie nicht in Anspruch nehmen. 

AU-PAIRS
Au-Pairs waren von der Förderung ausgeschlossen, da sie in Deutschland weder der Lohnsteuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen und damit im Sinne der Bildungsprämie nicht als erwerbstätig galten.

AUSLAND
Personen, die im Ausland erwerbstätig sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder umgekehrt ihren Wohnsitz im Ausland haben und in Deutschland erwerbstätig sind, konnten gefördert werden. Voraussetzung für Ausländer war eine deutsche Arbeitserlaubnis.

AUSZUBILDENDE
Auszubildende gelten nicht als erwerbstätig und waren deshalb nicht förderfähig.

„AUFSTOCKER*INNEN“
Erwerbstätige, die ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhalten, also sogenannte „Aufstocker*innen“, konnten einen Prämiengutschein erhalten. Voraussetzung war allerdings, dass sie in einer regulären Beschäftigung mindestens 15 Stunden in der Woche tätig waren.

BEAMT*INNEN
Beamt*innen waren förderfähig.

BERATUNGSSTELLEN-Mitarbeiter*innen
Mitarbeiter*innen einer anerkannten (Bildungsprämien-)Beratungsstelle konnten gefördert werden. Die Prämienberatung musste allerdings in einer anderen als der eigenen Beratungsstelle stattfinden.

BERUFSRÜCKKEHRER*INNEN
Berufsrückkehrende sind Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unter 15 Jahren oder wegen der Pflege eines Angehörigen ohne gesetzlichen Anspruch auf Eltern- oder Pflegezeit aufgegeben haben. Berufsrückkehrende gelten nicht als erwerbstätig und konnten keine Bildungsprämie erhalten.

EHRENAMTLICHE
Ausschließlich ehrenamtlich tätige Personen konnten nicht gefördert werden, da sie als nicht erwerbstätig gelten. Auch Qualifikationen für ein Ehrenamt waren nicht förderfähig. Die Bildungsprämie förderte nur Weiterbildungen, die in einem direkten Zusammenhang mit einer beruflichen Nutzung standen.

Personen in ELTERNZEIT und MUTTERSCHUTZ
Personen in Mutterschutz und Elternzeit konnten die Bildungsprämie nutzen, sofern ein gültiger Arbeitsvertrag mit wöchentlicher Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorlag. Dies galt auch für Selbstständige, die Elterngeld bezogen.

EXISTENZGRÜNDER*INNEN
Existenzgründer*innen waren förderfähig, auch wenn sie den sogenannten Gründungszuschuss erhielten. Sie übten eine selbstständige Tätigkeit aus.

FAMILIENANGEHÖRIGE, Mithelfende
Im Unternehmen mithelfende Familienangehörige ohne eigenen Arbeitsvertrag, die auch woanders keine sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben, konnten keinen Prämiengutschein erhalten.

GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE („Mini-Jobber“)
Der Mini-Job waren kein Ausschlusskriterium für die Bildungsprämie. Wer z.B. zwei Minijobs oder ein reguläres und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hatte, konnte bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen gefördert werden. Geringfügig Beschäftigte, die ausschließlich einen Minijob ausüben und den Mindestlohn erhielten, waren wegen der zu geringen Stundenzahl von unter 15 Arbeitsstunden pro Woche jedoch nicht förderfähig.

Bezieher*innen von KRANKENGELD
Wer einen gültigen Arbeitsvertrag hat und Krankengeld bezieht, kann gefördert werden. Während des Krankengeldbezugs blieb der Status „erwerbstätig“ bestehen.

KURZARBEITER*INNEN
Grundsätzlich waren Kurzarbeitende förderfähig, sofern alle weiteren Förderkonditionen erfüllt wurden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird das Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt, es ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit und damit steuerfrei. Für die Zeit der Kurzarbeit wird der vom Arbeitgeber gezahlte Brutto-Lohn angesetzt.
Kurzarbeitende, die in einer Transfergesellschaft angestellt sind und Transferkurzarbeitergeld beziehen (vgl. Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III § 111), waren nicht förderfähig.

Angestellte im ÖFFENTLICHEN Dienst
Angestellte im Öffentlichen Dienst waren förderfähig.

ÖFFENTLICH GEFÖRDERTE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE
Personen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen konnten keinen Prämiengutschein erhalten. Dazu gehören laut gesetzlicher Regelung z. B. Arbeitsgelegenheiten (AGH), die sogenannten "Ein-Euro-Jobs" sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) oder die Arbeit im Bundesfreiwilligendienst.

Personen in PFLEGEZEIT
Personen in Pflegezeit (nach Pflegezeitgesetz) waren grundsätzlich zum Erhalt eines Prämiengutscheins berechtigt. Die Pflegezeit, auf die ein gesetzlicher Anspruch nach dem Pflegezeitgesetz besteht, beträgt maximal sechs Monate. Danach besteht ein Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz. Voraussetzung war, dass eine Bescheinigung über die Pflegezeit durch den Arbeitgeber vorlag und eine Beschäftigung von mindestens durchschnittlich 15 Stunden in der Woche durch die Pflegezeit unterbrochen wurde.

PRAKTIKANT*INNEN
Entscheidend war der Erwerbsstatus der Praktikant*innen: Praktikant*innen, die z. B. nach ihrem Studium ein Praktikum absolvieren, waren förderfähig, wenn sie im Rahmen ihres Praktikums mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und die Einkommensgrenze einhielten. Eingeschriebene Studierende, die ein bezahltes Praktikum absolvieren, waren dagegen NICHT förderfähig. Sie gelten sozial- und arbeitsrechtlich als Studierende. Gleiches gilt für Personen, die ein Praktikum absolvieren und gleichzeitig arbeitslos gemeldet sind.

PROMOTIONSSTUDENT*INNEN
Bei Promotionsstudierenden war der Erwerbsstatus entscheidend. Wenn sie sich in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befinden und bei den Sozialversicherungsträgern unter dem Status "erwerbstätig" geführt wurden, konnten sie einen Prämiengutschein erhalten. Hatten sie einen Studierendenstatus, waren sie nicht förderfähig.

REFERENDAR*INNEN und VOLONTÄR*INNEN
Referendariat oder Volontariat sind Bestandteil einer Berufsausbildung. Personen in dieser Ausbildungsphase konnten daher keinen Prämiengutschein erhalten.

RENTNER*INNEN
Personen, die ausschließlich Altersrente bezogen und nicht mehr erwerbstätig waren, konnten nicht gefördert werden. Flexirentner*innen waren dagegen förderfähig, wenn sie die übrigen Bedingungen für den Erhalt eines Prämiengutscheins erfüllten. [siehe „Wer kann einen PGS erhalten und wer nicht?“] Bezieher*innen von Rente wegen voller Erwerbsminderung waren zum Erhalt eines Prämiengutscheins nicht berechtigt, da sie aufgrund ihrer Behinderung bzw. Erkrankung nur unter drei Stunden täglich (und damit weniger als 15 Stunden wöchentlich) erwerbstätig sein können.  Bezieher*innen von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vom Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 49 bis 54 SGB IX erhalten, waren ebenfalls nicht förderfähig. Bezogen sie diese Leistungen nicht, konnten sie grundsätzlich einen Prämiengutschein bekommen.

SCHÜLER*INNEN und STUDENT*INNEN
Schüler*innen und Studierende konnten keinen Prämiengutschein erhalten. Dies galt auch:

  • im Falle einer Nebenbeschäftigung
  • während eines bezahlten Praktikums, das Bestandteil des Studiums ist
  • im Rahmen eines dualen Studiums

Der primäre Status dieser Personen blieb in jedem Fall "Schülerin" bzw. "Schüler" oder "Studierende" bzw. "Studierender". Unterliegt eine Person der Schulpflicht gilt sie generell als Schülerin bzw. Schüler. Hier finden Sie Informationen zu den jeweiligen Regelungen zur Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern.

SELBSTSTÄNDIGE
Selbstständige waren förderfähig.

SOLDAT*INNEN
Bundeswehrangehörige sind erwerbstätig und waren daher bei Erfüllung der individuellen Voraussetzungen förderfähig. Ausgeschlossen war die Bildungsprämie bei einer Doppelförderung, d. h. wenn dieselbe Weiterbildungsmaßnahme durch die Bundeswehr gefördert wurde und beabsichtigt wurde, gleichzeitig die Bildungsprämie individuell in Anspruch zu nehmen.

Mitarbeiter*innen in WERKSTÄTTEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
Personen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen waren nicht förderfähig. Für den Werkstattbereich bedeutet dies: Ausschließlich die Mitarbeiter*innen in einem regulären Beschäftigungsverhältnis (z. B. Gruppenleiter*innen, Verwaltungs- und Geschäftsführungsmitarbeiter*innen, Therapeut*innen, Mitarbeiter*innen von Sozialdiensten, Pflegekräfte) konnten durch die Bildungsprämie gefördert werden.